Mit massenhaften Abmahnungen wird gegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet vorgegangen. Dabei werden den abgemahnten Anschlussinhabern neben den Anwaltskosten für die Abmahnung auch Schadensersatzansprüche abverlangt und meistens zu einem Pauschalbetrag zusammengefasst. Aber kann man von einem Anschlussinhaber eigentlich Schadensersatz verlangen, wenn dieser die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat? Das Landgericht Berlin hatte über einen solchen Fall im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu entscheiden.
Ein Anschlussinhaber wurde wegen des Verbreitens des Films „Der Architekt“ in einem Peer-to-Peer Netzwerk abgemahnt. Mit der Abmahnung waren Ansprüche auf Unterlassung, Ersatz der Anwaltskosten und Schadensersatz verbunden.
Nachdem der Abgemahnte den Forderungen nicht nachkam, wurde vor dem Landgericht Berlin Klage gegen ihn eingereicht.
Um sich gegen die Klage verteidigen zu können, beantragte der Abgemahnte Prozesskostenhilfe.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin (Beschluss vom 03.03.2011 – 16 O 433/10) gewährte dem Abgemahnten nur teilweise Prozesskostenhilfe.
Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs verweigerten die Richter Prozesskostenhilfe, da die Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Abgemahnte hafte als Störer für die über seinen Anschluss erfolgten Urheberrechtsverletzungen. Der Vortrag des Abgemahnten zu seiner Verteidigung sei zu allgemein und ins Blaue hinein und damit nicht geeignet den Unterlassungsanspruch abzuwehren.
Hinsichtlich der aufgrund der berechtigten Abmahnung zu erstattenden Anwaltskosten wären diese auch nicht auf EUR 100,- begrenzt. Eine solche Begrenzung setze eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Bei einem Film könne dies dann vorliegen, wenn die Verbreitung außerhalb der relevanten Verwertungsphase erfolge. Vorliegend sei der Film jedoch vor dem DVD-Verkaufsstart mittels Filesharing verbreitet worden, so dass kein Fall einer unerheblichen Rechtsverletzung vorliege. Auch insoweit wurde daher keine Prozesskostenhilfe gewährt.
Gewährt wurde die Prozesskostenhilfe jedoch im Hinblick auf geltend gemachte Schadensersatzansprüche. Hafte der Abgemahnte nur als Störer, weil er zwar den Internetanschluss für die Rechtsverletzung bereitgestellt, aber die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe, so stehen den Abmahnenden keine Schadensersatzansprüche zu.
Fazit
Hat ein Abgemahnter die Rechtsverletzung nicht selbst begangen und haftet daher nur als Störer, so muss er keinen Schadensersatz zahlen. Leider ist aus den vielfach geforderten Pauschalen nicht immer eindeutig ersichtlich, was nun Abmahnkosten und was Schadensersatz ist. Hinsichtlich der Anwaltskosten sind die Gerichte mit der Annahme des Abmahnkostendeckels auf EUR 100,- weiter sehr zurückhaltend, trotz eines leichten Fingerzeigs des Bundesgerichtshofes, der zumindest eine deutlich großzügigere Anwendung des Abmahndeckels vermuten lässt.
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