BPatG:

„Gute Laune“ für Getränke als Marke eintragungsfähig?

Dem Bundespatentgericht (BPatG) in München wurde die Markenanmeldung „Gute Laune“ vorgelegt. Das BPatG musste nun entscheiden, ob diese Marke unterscheidungsfähig und damit eintragungsfähig ist.

Eine Getränkefirma wollte für ihre Waren die Wortmarke „Gute Laune“ vom Markenamt in der Warenklasse 30 eintragen lassen. Das Markenamt wies eine Eintragung der beantragen Marke aber wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurück. Daraufhin legte der Anmelder die Markenanmeldung dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vor, da es sich bei der Wortfolge „Gute Laune“ nicht um eine freihaltebedürftige Wortfolge halte.

Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 24.11.2010 – Az. 25 W (pat) 527/10 entschied das Bundespatentgericht, dass die Wortmarke “Gute Laune” keine Unterscheidungskraft für die Warenklasse 30 habe und daher nicht eintragungsfähig sei.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liege darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren- und Dienstleistungen zu gewährleisten.

Hiervon ausgehend könne der Wortkombination „Gute Laune“ nicht die Eignung zugesprochen werden, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der vorliegend beanspruchten Waren zu dienen, da die Wortfolge „Gute Laune“ häufig als Slogan oder Schlagwort in der Werbung eingesetzt werde. Dieser Slogan bringe zum Ausdruck, dass die so bezeichneten Waren/Dienstleistungen der Herbeiführung bzw. Aufrechterhaltung der guten Laune dienen. Das sei aber freihaltebedürftig, und damit nicht eintragungsfähig.

Fazit
Die Markenanmeldung und das darauffolgende Verfahren dürfte beim Anmelder leider nicht für “Gute Laune” gesorgt haben. Vielleicht wäre die Marke in Form einer Wort-/ Bildmarke eintragungsfähig gewesen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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