LG München:

Game Over für Filesharing-Klage von BELIREX

Die Fa. BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH (vertreten durch die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller) hat auch das 2. Level nicht geschafft, weshalb es jetzt „Game Over“ heißt. Der Spielleiter beim LG München hat nämlich das 3. Level beim BGH nicht freigeschaltet, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, wenngleich eine interessante. Gescheitert ist der Rechteinhaber aber eigentlich bereits im 1. Level vor dem Amtsgericht München.

Frenzel / Shutterstock.com
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Die Kurzversion des Sachverhalts geht so: Anschlussinhaberin ist sehr hohen Alters und hat keinen Computer. Der Internetanschluss wird vom Sohn verwaltet, wobei aber auch weitere Bewohner (Familienmitglieder) des Mehrfamilienhauses Zugriff auf den Anschluss haben. Der Rechteinhaber hat zunächst die Anschlussinhaberin verklagt und nach deren zutreffender Einlassun auch den Sohn. Im Verfahren gegen letzteren wurde die Anschlussinhaberin schließlich als Zeugin benannt. Beide Klagen wurden vom AG München abgewiesen (wir haben berichtet).

Auf die Berufung des Rechteinhabers hat das LG München im Namen des Volkes bzw. aller zu unrecht abgemahnten Anschlussinhaber am  21.05.2014 folgendes Stuhlurteil erlassen (Az. 21 S 1607/14):

Endurteil

  1. Die Berufung der Klägerin  gegen das  Urteil des Amtsgerichts München  vom 20.12.2013, Az. 111 C 21062/12, wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig  vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin greift das Ersturteil eingeschränkt an. […]

Die Berufung ist zulässig, insbesondere  ist sie form- und fristgerecht eingelegt  und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen  Erfolg,  da das Erstgericht zutreffend die  vom Bun­desgerichtshof  aufgestellten  Grundsätze über  die den Anschlussinhaber treffende tatsächliche Vermutung dafür, dass er die Rechtsverletzung zu verantworten hat, auf den Beklagten zu 2 nicht angewendet hat.

Auf die Entscheidung des Erstgerichts wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§  540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):

  1. Die  tatsächliche Vermutung der Haftung des Anschlussinhabers  knüpft an den vertraglichen Anschlussinhaber  an, der  durch das  Auskunftsverfahren ermittelt  werden konnte. In  der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt  es keinen  Anhaltspunkt dafür, dass der Inhaber derjeni­ge sei,  der die  tatsächliche Gewalt über den  Anschluss ausübt, ohne selbst Vertragspartner des Providers zu sein.
  2. Wollte man eine sekundäre Darlegungslast aus allgemeinen Erwägungen annehmen, so wäre ihr genügt. Denn da  es nicht  um die  Entkräftung der tatsächlichen Vermutung geht, wäre ein ent­sprechend milderer Maßstab anzulegen.
  3. Eine fehlerhafte  Beweiswürdigung kann in der Nichtbeachtung der Anlage K17 [Anmerkung des Autors: Ein Artikel über die mündliche Verhandlung vor dem AG München – der Feind liest mit!] nicht gesehen werden. Es handelt sich um ein bloßes Augenscheinobjekt, durch das die Richtigkeit der enthalte­nen Erklärung nicht bewiesen ist.
  4. Der Beweis  der Täterschaft des Beklagten zu 2 durch  Einvernahme der Beklagten zu 1 als Partei kann nicht geführt werden, weil diese sich geweigert hat. Im Hinblick auf ihr Zeugnisverwei­gerungsrecht, auf  das sie sich berufen hat, können aus ihrem Verhalten nach § 446 ZPO in Ver­bindung mit § 384 ZPO keine negativen Schlüsse zulasten des Beklagten 2 gezogen werden.
  5. Mangels Täterschaft  kann der  Ersatz der Kosten für  die Abmahnung der Beklagten zu 1 vom Beklagten zu 2 auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangt werden.
  6. Für die  begehrte Schadensersatzfeststellung gegenüber der  Beklagten zu 1 fehlt es an einer Verletzung einer  schuldrechtlichen Verpflichtung. Mangels festgestellter Urheberrechtsverletzung bestand  kein gesetzliches Schuldverhältnis. Das durch den  Unterlassungsvertrag  begründete Schuldverhältnis  ist  erst  nach  Zugang  des  Begleitschreibens  zustande  gekommen.  Es be­schränkt sich vor dem Hintergrund der Entscheidung „Medizinische  Fußpflege“  auf die bloße Un­terlassungsverpflichtung.
  7. Kosten: §97 ZPO.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8  EGZPO.
  9. Die Revision ist nicht  zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundla­ge gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft.
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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019074