Die Fa. BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH (vertreten durch die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller) hat auch das 2. Level nicht geschafft, weshalb es jetzt „Game Over“ heißt. Der Spielleiter beim LG München hat nämlich das 3. Level beim BGH nicht freigeschaltet, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, wenngleich eine interessante. Gescheitert ist der Rechteinhaber aber eigentlich bereits im 1. Level vor dem Amtsgericht München.
Die Kurzversion des Sachverhalts geht so: Anschlussinhaberin ist sehr hohen Alters und hat keinen Computer. Der Internetanschluss wird vom Sohn verwaltet, wobei aber auch weitere Bewohner (Familienmitglieder) des Mehrfamilienhauses Zugriff auf den Anschluss haben. Der Rechteinhaber hat zunächst die Anschlussinhaberin verklagt und nach deren zutreffender Einlassun auch den Sohn. Im Verfahren gegen letzteren wurde die Anschlussinhaberin schließlich als Zeugin benannt. Beide Klagen wurden vom AG München abgewiesen (wir haben berichtet).
Auf die Berufung des Rechteinhabers hat das LG München im Namen des Volkes bzw. aller zu unrecht abgemahnten Anschlussinhaber am 21.05.2014 folgendes Stuhlurteil erlassen (Az. 21 S 1607/14):
Endurteil
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 20.12.2013, Az. 111 C 21062/12, wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin greift das Ersturteil eingeschränkt an. […]
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Erstgericht zutreffend die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze über die den Anschlussinhaber treffende tatsächliche Vermutung dafür, dass er die Rechtsverletzung zu verantworten hat, auf den Beklagten zu 2 nicht angewendet hat.
Auf die Entscheidung des Erstgerichts wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):
- Die tatsächliche Vermutung der Haftung des Anschlussinhabers knüpft an den vertraglichen Anschlussinhaber an, der durch das Auskunftsverfahren ermittelt werden konnte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Inhaber derjenige sei, der die tatsächliche Gewalt über den Anschluss ausübt, ohne selbst Vertragspartner des Providers zu sein.
- Wollte man eine sekundäre Darlegungslast aus allgemeinen Erwägungen annehmen, so wäre ihr genügt. Denn da es nicht um die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung geht, wäre ein entsprechend milderer Maßstab anzulegen.
- Eine fehlerhafte Beweiswürdigung kann in der Nichtbeachtung der Anlage K17 [Anmerkung des Autors: Ein Artikel über die mündliche Verhandlung vor dem AG München – der Feind liest mit!] nicht gesehen werden. Es handelt sich um ein bloßes Augenscheinobjekt, durch das die Richtigkeit der enthaltenen Erklärung nicht bewiesen ist.
- Der Beweis der Täterschaft des Beklagten zu 2 durch Einvernahme der Beklagten zu 1 als Partei kann nicht geführt werden, weil diese sich geweigert hat. Im Hinblick auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, auf das sie sich berufen hat, können aus ihrem Verhalten nach § 446 ZPO in Verbindung mit § 384 ZPO keine negativen Schlüsse zulasten des Beklagten 2 gezogen werden.
- Mangels Täterschaft kann der Ersatz der Kosten für die Abmahnung der Beklagten zu 1 vom Beklagten zu 2 auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangt werden.
- Für die begehrte Schadensersatzfeststellung gegenüber der Beklagten zu 1 fehlt es an einer Verletzung einer schuldrechtlichen Verpflichtung. Mangels festgestellter Urheberrechtsverletzung bestand kein gesetzliches Schuldverhältnis. Das durch den Unterlassungsvertrag begründete Schuldverhältnis ist erst nach Zugang des Begleitschreibens zustande gekommen. Es beschränkt sich vor dem Hintergrund der Entscheidung „Medizinische Fußpflege“ auf die bloße Unterlassungsverpflichtung.
- Kosten: §97 ZPO.
- Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
- Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft.