…oder etwa doch nicht? Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein im Zusammenhang mit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegebenes Vertragsstrafenversprechen wirksam ist oder nicht.
Der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. hatte ein Immobilienmaklerunternehmen in Thüringen, welches ursprünglich unter der Bezeichnung „Eigentum Haus & Grund GmbH“ firmierte, wegen der unrechtmäßigen Verwendung des Firmenbestandteils „Haus & Grund“ abgemahnt.
Die Abgemahnte unterschrieb die der Abmahnung beigefügte, vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung und versprach in diesem Zusammenhang für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000.
In der Folgezeit verstieß die Abgemahnte gegen die Unterlassungsverpflichtung und wurde auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000 in Anspruch genommen. Sie weigerte sich jedoch diesen Betrag zu zahlen, da die Höhe der Vertragsstrafe unangemessen hoch sei. Sie meint, bei der Klausel über die vereinbarte Vertragsstrafe handelt es sich um eine AGB-Klausel, die sie unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH hat mit Urteil vom 13.11.2013 – Az. I ZR 77/12 (Haus & Grund) entschieden, dass ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen im Rahmen einer Unterlassungserklärung lediglich dann nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Abmahner verbunden sind.
Insoweit sei jedoch, so der BGH weiter , ein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Herabsetzung individualvertraglich ausgehandelter Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung nach Treu und Glauben auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist.
Einen im kaufmännischen Verkehr handelnden Abgemahnten erachtete der BGH in Fallgestaltungen der vorliegenden Art typischerweise als nicht in besonderem Maße schutzwürdig, da sich für ihn schon keine besondere Zwangslage stelle, die ihn dazu nötigt, die vom Abmahner gewünschte Vertragsstrafenvereinbarung abzuschließen.
So könne der Abgemahnte zum einen statt des geforderten Vertragsstrafeversprechens eine Unterwerfungserklärung mit einer geringeren, aber noch angemessenen Vertragsstrafe oder aber eine Unterwerfungserklärung nach „neuem Hamburger Brauch“ abgeben, wonach vereinbart wird, dass die Vertragsstrafe der Höhe nach durch den Gläubiger oder einen Dritten nach billigem Ermessen bestimmt wird und diese Bestimmung im Einzelfall durch ein Gericht überprüft werden kann. Der BGH stellte in diesem Zusammenhang jedoch auch ausdrücklich klar, dass sich aus § 307 Abs. 1 BGB nicht die Pflicht ergibt, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafenvereinbarungen ausschließlich nach „neuem Hamburger Brauch“ abzuschließen. Vielmehr stehe es dem Abmahner angesichts des ihm zu gewährenden Beurteilungsspielraums frei, eine eindeutige und daher mit besonderer Abschreckungswirkung verbundene Vertragsgestaltung zu wählen, die darüber hinaus den Vorteil habe, dass im Falle einer Verwirkung der Vertragsstrafe das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung über deren Höhe begrenzt ist.
Im vorliegenden Fall sei – so der BGH – die vereinbarte Vertragsstrafe von EUR 25.000 pro Verstoß zwar angesichts der Größe des Unternehmens der Abgemahnten und ihres regional beschränkten Tätigkeitskreises vergleichsweise hoch, jedoch lasse sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, dass sie im Hinblick auf die Schwere der Schutzrechtsverletzung evident übersetzt war.
Fazit
Bei der Vereinbarung einer der Höhe nach bestimmten festen Vertragsstrafe ist sowohl aus Sicht des Abmahners als auch aus Sicht des Abgemahnten stets darauf zu achten, dass der Betrag angemessen ist. Das bedeutet, dass dieser einerseits hoch genug sein muss, um keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens aufkommen zu lassen, andererseits aber auch nicht völlig „überzogen“ sein darf. Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss bzw. darf, lässt sich daher nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten.
Artikel als PDF speichern