LG Düsseldorf:

Unterlassungserklärung von Minderjährigen unwirksam?

Das Landgericht Düsseldorf hatte die durchaus bedeutende  rechtliche Frage zu klären, ob ein mit Genehmigung seiner Eltern   gewerbetreibender Minderjähriger im Rahmen der Ausübung seines Geschäftsbetriebes wirksame Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen abgeben kann oder ob diese Verpflichtung seine Erziehungsberechtigten trifft.

Sergieiev / Shutterstock.com
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Ausgangspunkt der vor dem Landgericht Düsseldorf gefällten Entscheidung war ein Angebot eines von einem 17jährigen mit der Genehmigung der Eltern betriebenen Onlineangebotes bei Amazon.  Der Minderjährige hatte bei dem Vertrieb von Handy-Hüllen das Kennzeichen „PrimaCase“ verwendet, welches für einen Online-Händler als Marke eingetragen ist. Damit hatte der Jugendliche die Marke unproblematisch ohne Einwilligung des Kennzeicheninhabers im geschäftlichen Verkehr verwendet.

Der Online-Händler mahnte den Minderjährigen daraufhin kostenpflichtig ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Eltern des Jugendlichen. Der Minderjährige gab schließlich persönlich eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ab.

Diese nahm der Online-Händler aber nicht an und klagte vor dem LG Düsseldorf auf Unterlassung und Schadensersatz.  Er war der Ansicht, die persönlich abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht wirksam, da der 17-jährige nur beschränkt geschäftsfähig sei und zur Abgabe der Unterlassungserklärung damit die Zustimmung seiner Eltern benötige.

Entscheidung des Gerichts

Minderjährige Gewerbetreibende können nach einer Abmahnung nicht selbst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Erledigung der Rechtsverletzung abgeben. Wird die Unterlassungserklärung nicht von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet, kann der Abmahnende den Minderjährigen auf Unterlassung verklagen.

Die Entscheidung des Landgerichts ist im Hinblick auf die grundsätzlich unbegrenzte Bindung an den Unterlassungsvertrag und deren möglicherweise gravierenden Konsequenzen bei erneuter Verletzung durchaus nachvollziehbar.

 

 

 

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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