Das Landgericht Düsseldorf hatte die durchaus bedeutende rechtliche Frage zu klären, ob ein mit Genehmigung seiner Eltern gewerbetreibender Minderjähriger im Rahmen der Ausübung seines Geschäftsbetriebes wirksame Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen abgeben kann oder ob diese Verpflichtung seine Erziehungsberechtigten trifft.
Ausgangspunkt der vor dem Landgericht Düsseldorf gefällten Entscheidung war ein Angebot eines von einem 17jährigen mit der Genehmigung der Eltern betriebenen Onlineangebotes bei Amazon. Der Minderjährige hatte bei dem Vertrieb von Handy-Hüllen das Kennzeichen „PrimaCase“ verwendet, welches für einen Online-Händler als Marke eingetragen ist. Damit hatte der Jugendliche die Marke unproblematisch ohne Einwilligung des Kennzeicheninhabers im geschäftlichen Verkehr verwendet.
Der Online-Händler mahnte den Minderjährigen daraufhin kostenpflichtig ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Eltern des Jugendlichen. Der Minderjährige gab schließlich persönlich eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ab.
Diese nahm der Online-Händler aber nicht an und klagte vor dem LG Düsseldorf auf Unterlassung und Schadensersatz. Er war der Ansicht, die persönlich abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht wirksam, da der 17-jährige nur beschränkt geschäftsfähig sei und zur Abgabe der Unterlassungserklärung damit die Zustimmung seiner Eltern benötige.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 20.01.2014 – Az. 2a O 58/13 U – gab das Landgericht Düsseldorf dem Online-Händler recht, da der am 05.08.1995 geborene Beklagte zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung erst 17 Jahre alt war und daher selbst keine rechtswirksame Unterlassungserklärung abgeben konnte.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass seine Eltern dem Gewerbe des Sohnes zugestimmt und das Vormundschaftsgericht mit Beschluss hierzu seine Genehmigung erteilt hatten. Die durch die Erlaubnis begründete Teilgeschäftsfähigkeit des Minderjährigen erfassten Rechtsgeschäfte müsste nämlich einen Zusammenhang mit dem Aufbau oder der Führung des Erwerbsgeschäfts aufweisen.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Fall einer Schutzrechtsverstoßes erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung betreffe vielmehr solche Fälle, in denen der Geschäftsinhaber unter Umgehung markenrechtlicher Vorschriften seinem Geschäftsbetrieb – zumindest rechtlich – zuwider handelt. Derartige Rechtsgeschäfte seien für den Online Handel aber gerade nicht prägend und bedürfen der zusätzlichen Genehmigung der Eltern.
Fazit
Minderjährige Gewerbetreibende können nach einer Abmahnung nicht selbst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Erledigung der Rechtsverletzung abgeben. Wird die Unterlassungserklärung nicht von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet, kann der Abmahnende den Minderjährigen auf Unterlassung verklagen.
Die Entscheidung des Landgerichts ist im Hinblick auf die grundsätzlich unbegrenzte Bindung an den Unterlassungsvertrag und deren möglicherweise gravierenden Konsequenzen bei erneuter Verletzung durchaus nachvollziehbar.
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