…ob er nicht ’nen besseren Fotografen findet. Der Hochzeitsfotograf hatte nämlich mehrere Bilder einer von ihm fotografierten Hochzeit ungefragt zu werblichen Zwecken auf seiner Internetseite veröffentlicht. Da dies ohne Zustimmung der Brautleute geschehen ist, haben diese den Fotografen auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Hamburg hat der Klage jedenfalls dem Grunde nach stattgegeben.
Der Fotograf hat auf die vorgerichtliche Abmahnung vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung abgegeben und die veröffentlichten Lichtbilder, die die Brautleute einzeln oder zusammen identifizierbar gezeigt haben, aus dem Internet entfernt. Eine Namensnennung war damit nicht verbunden. Die Zahlung eines Schadensersatzes und die Erstattung der Abmahnkosten hat der Fotograf dagegen abgelehnt. Das Hochzeitspaar hat ihn daher entsprechend auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von insgesamt EUR 6.000 und Kostenerstattung im Umfang von rund EUR 1.500 in Anspruch genommen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Hamburg hat der Klage mit Urteil vom 18.10.2013 (Az. 324 O 59/13) jedenfalls dem Grunde nach stattgegeben.
Der Fotograf hat nach Ansicht des Gerichts durch die unbefugte Nutzung der Lichtbilder in das Persönlichkeitsrecht des Brautpaares eingegriffen, nämlich in das Recht am eigenen Bild. Es obliege nämlich alleine dem Abgebildeten, darüber zu entscheiden, ob wie er sein Bildnis in den Dienst der geschäftlichen Interessen Dritter stellen will. Die Entscheidung über die werbliche Verwendung des Bildnisses stellt nach den Ausführungen des Gerichts ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht dar, weshalb der unbefugte Eingriff in dieses Recht zu einem unrechtmäßigen Vermögensvorteil bei dem Werbenden führe, der für die Nutzung der Lichtbilder im Normalfall eine Lizenzgebühr hätte zahlen müssen.
Nicht gefolgt ist das Gericht dagegen den Vorstellungen der Abgebildeten hinsichtlich der Höhe dieser (fiktiven) Lizenzgebühr. Nach dem BGH sei zur Bemessung darauf abzustellen, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wofür sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Da die Brautleute nicht prominent sind und mit der Verwertung ihrer Bildnisse kein besonderer Werbewert verbunden sei, gelangt das Gericht im Ergebnis zu einer Lizenz und damit einem Schadensersatz in Höhe von jeweils EUR 250,00. Hierbei wurden auch die von dem Fotografen erteilten Auskünfte einbezogen, mit denen er einen relative kurzen Nutzungszeitraum von 3 Monaten und monatlichen Besucherzahlen (auf der gesamten Internetseite insgesamt) von ca. 300 offenbart hatte.
Darüber hinaus wurde der Braut für eines der Fotos, auf dem Sie nur spärlich mit einem Büstenhalter bekleidet abgebildet war, eine Geldentschädigung wegen des erlittenen immateriellen Schadens zugesprochen. Dies setzt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, die nach Auffassung des Gerichts hier gegeben sei. Die Entschädigung wurde mit EUR 2.000 für angemessen erachtet.
Die Abmahnkosten schließlich wurden im Wesentlichen zugesprochen.
Fazit
Inkonsequent ist meines Erachtens, dass das Gericht bei der Bemessung des Lizenzschadens einerseits auf fiktive „vernünftige Vertragspartner“ abstellt, andererseits aber den tatsächlichen Nutzungszeitraum laut Auskunft des Verletzers zugrunde legt. Richtig(er) wäre es, auch hier danach zu fragen, was die Vertragspartner angesichts der konkreten Nutzungsform für einen Lizenzzeitraum gewählt hätten.
Bemerkenswert ist ferner die die relative hohe Bemessung des „Schmerzensgelds“ für die Braut, wenn man bedenkt, dass man im sonstigen Schadensrecht für EUR 2.000 vergleichsweise schwer verletzt sein muss. Das belegt, dass auch die Persönlichkeit vor deutschen Gerichten durchaus einen wirksamen Schutz erfährt.
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