Dem Landgericht Bochum wurde die Rechtsfrage vorgelegt, ob es sich bei der Online-Werbung „Nagelkosmetikprodukte zu Top Preisen“ um eine wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung handelt, oder ob Online Händler mit „Top Preisen“ werben dürfen.
Die Parteien betreiben beide Online-Shops bei denen sie Produkte zur Nagelpflege im Internet anbieten und vertreiben. Einer der beiden Parteien bewarb seine Waren dabei mit dem Werbeslogan:
„Nagelkosmetikprodukte rund um die Uhr einkaufen zu günstigen Top Preisen“.
Die Seite des Werbenden wird unter der europäischen Top-Level-Domain „.eu“ geführt. Der Wettbewerber hielt diese Art der Werbung für wettbewerbswidrig, mahnte den Werbenden ab und verlangte Unterlassung.
Der Abmahnende war der Meinung, der Wettbewerber erwecke mit dieser Werbung in Kombination mit dessen europäischer Top-Level-Domain den Eindruck, die europaweit günstigsten Preise anzubieten.
Entscheidung des Gerichts
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum entschied in seinem Urteil vom 22.09.2010 – Az. I 13 O 94/10 dass es sich bei der Werbung mit „Top Preisen“ nicht um eine wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung handelt. Der durchschnittliche Verbraucher erkenne, dass es sich um eine in der Werbung gebräuchliche Anpreisung handele, die nicht den Eindruck erwecke, das günstigste Produkt am Markt zu sein. Vielmehr werde „Top“ im Allgemeinen als „günstig“ nicht „günstigste“ verstanden.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte Inhaberin einer „.eu“-Domain sei. Hier sehe der Verbraucher lediglich, dass die Beklagte eine entsprechende Domain betreibe. Einen Zusammenhang zwischen Europa und dem „günstigsten“ Preis werde vom Kunden nicht hergestellt.
Fazit
Eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung liegt in der Regel erst dann vor, wenn der Werbende damit wirbt, z.B. besser, billiger, schneller als alle anderen Konkurrenten am Markt zu sein und diese Behauptung vom Verbraucher nicht als typische Werbeübertreibung verstanden wird.
So entschied beispielsweise Kammergericht Berlin (5 W 175/10) in einem ähnlichen Verfahren, dass der Slogan „Der beste Powerkurs aller Zeiten“ für einen Fremdsprachenkurs ebenfalls keine irreführende Alleinstellungsbehauptung sei, sondern vielmehr nur eine reklamehafte Übertreibung. Letztlich sind die Grenzen zur Wettbewerbswidrigkeit fließend, so dass sich eine Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt lohnt.
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