Kunden werden immer wieder auf eine bevorstehende Datenübermittlung an die Schufa hingewiesen, um sie zur Zahlung zu bewegen. Aber unter welchen Voraussetzungen darf dem Kunden mit einer Schufa-Meldung gedroht werden? In dem vom OLG Celle zu entscheidenden Fall hatte das Inkassounternehmen trotz bestehender Rechnungseinwände des Kunden mit einer Schufa-Meldung gedroht. Das ging zu weit, entschied das Gericht.
Das Datenschutzrecht sieht eine Datenübermittlung bezüglich Forderungen an Auskunfteien bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als zulässig an. In dem vom OLG Celle zu entscheidenden Fall aber hatte der Kunde nach Erhalt einer „letzten Mahnung“ des Rechnungsstellers die angemahnten Forderungen bestritten. Danach erhielt er Mahnungen eines Inkassunternehmens, welches mit einer Datenübermittlung an die Schufa drohte. Der Kunde wehrte sich und begehrte Unterlassung der Schufa-Meldung sowie Unterlassung der Drohung mit der Meldung. Das Gericht gab ihm recht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Celle wies in seinem Urteil vom 19.12.2013 – Az. 13 U 64/13 darauf hin, dass bei einer Schufa-Meldung wegen angemahnter Zahlungsrückstände zwar sogar vorausgesetzt wird, dass der Betroffene rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet wurde. Aber weitere Voraussetzung ist, dass die angemahnten Forderungen nicht bestritten sind. Im vorliegenden Fall aber hatte der Kunde bereits die Forderungsbeträge bestritten. Der erfolgte Hinweis auf eine Datenübermittlung war als außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung missbraucht worden.
Das Gericht sprach dem Kunden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu (zu einem vergleichbaren Fall unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten vgl. folgenden Beitrag). Das Gericht nahm aufgrund der rechtswidrigen Hinweise auf eine bevorstehende Schufa-Meldung an, es bestünde die ernstlich drohende und unmittelbare Gefahr, dass das Unternehmen die Daten unzulässiger Weise übermittle und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte.
Fazit
Bei Hinweisen auf einen drohenden Schufa-Eintrag ist Vorsicht geboten. Entspricht der Hinweis nicht den gesetzlichen Voraussetzungen drohen kostspielige Unterlassungsklagen von Betroffenen.
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