Die Zweckübertragungslehre dient bei der undifferenzierten Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten dazu, den genauen Umfang der Berechtigung des Lizenznehmers zu bestimmen. Grundlage hierfür ist gem. § 31 Abs. 5 UrhG der Vertragszweck. Im Zweifel sind demnach die Nutzungsrechte insoweit eingeräumt, als die vertraglich vorausgesetzte Nutzung des lizenzierten Werkes dies erfordert.
Artikel als PDF speichernVerfasst am: 8. April 2014