OLG Frankfurt/Main:

Nutzungsrechte bei bedingungsloser Übergabe von Software

Die bedingungslose Freischaltung bzw. Übergabe einer im Auftrag erstellten Software ist als Einräumung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte auszulegen. Dabei gilt die Vermutung des urheberrechtlichen Schutzes bei komplexen Computerprogrammen nicht für Softwareteile. Dies hat das OLG Frankfurt/Main mit Urteil vom 29.10.2013 (Az. 11 U 47/13) entschieden.

extradeda/Shutterstock.com
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Der Softwarehersteller hat im Rahmen eines Softwareerstellungsvertrages eine bestehende Software unter Anwendung agiler Programmiermethoden angepasst und hierfür insgesamt über 100 Softwaremodule programmiert. Diese Softwareteile wurden anschließend abgenommen, übergeben und vom Auftraggeber auch bezahlt. Auftraggeber und Softwarehersteller stritten anschließend um die Programmierergebnisse zweier Sprints als Teil des Gesamtprojekts, nämlich um die urheberrechtlichen Nutzungsrechte und damit die Berechtigung des Auftraggebers zur Nutzung der Software.

Der Softwarehersteller hat diesbezüglich urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht und diese damit begründet, dass dem Auftraggeber an den streitgegenständlichen Programmteilen keine Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Das Verfahren diente in Wahrheit der Durchsetzung andersartiger Ansprüche, nämlich solcher auf Zahlung weiteren Werklohns, gegen die der Auftraggeber Softwaremängel eingewendet hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt/Main hat die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Softwarenutzung letztlich zurückgewiesen. Zum einen wurde dies damit begründet, dass schon die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Programmteile nicht glaubhaft gemacht worden sei. Anders als bei komplexer Software gelte die vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellte Vermutung für einen urheberrechtlichen Schutz bei bloßen Teilen einer Software nämlich nicht, sodass diese voll zu beweisen bzw. im Eilverfahren glaubhaft zu machen ist. Dies erfordere einen detaillierten Vortrag zur Komplexität und dem Vorliegen einer eigenen geistigen Schöpfung.

Ferner sind nach der Auffassung des Gerichts aber auch die einen Unterlassungsanspruch ausschließenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt worden. Dies ergebe sich aus den Begleitumständen der Projektdurchführung, insbesondere der erfolgten Übergabe, der Abnahme und der Bezahlung der Software. In Anwendung der Zweckübertragungslehre sei daher davon auszugehen, dass uneingeschränkte Nutzungsrechte übertragen wurden.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, was an und für sich logisch ist. Wenn ein Softwarehersteller die im Auftrag erstellte Software ohne jeden Vorbehalt übergibt oder freischaltet, bringt er hiermit zum Ausdruck, dass er auch die für den vertragsgemäßen Einsatz der Software erforderlichen Nutzungsrechte übertragen will. Möchte er dies verhindern oder an bestimmte Bedingungen knüpfen, empfiehlt sich insoweit ein ausdrückliche Regelung im Softwareerstellungsvertrag. So kann und sollte die Einräumung der Nutzungsrechte stets von der Bezahlung des vollständigen Werklohns für das Gesamtprojekt abhängig gemacht werden. Ansonsten kommt es – wie regelmäßig – zu der Situation, dass der Auftraggeber die Software längst produktiv nutzt, während der Softwarehersteller noch um seinen Lohn kämpft.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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