Die Vorrastdatenspeicherung gilt ihren Befürwortern als wichtiges Instrument im Kampf gegen Terror und Kriminalität, den Gegnern als fundamentaler nicht zu rechtfertigender Eingriff in ihre Grundrechte. Die Europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung stand nun beim Europäischen Gerichtshof auf dem Prüfstand.
Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten regelt, welche Daten Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze zu speichern und den staatlichen Behörden zur Verfügung zu stellen haben. Sie soll der Bekämpfung schwerer Straftaten wie organisierter Kriminalität und Terrorismus dienen. Es werden aber eben nicht nur Daten von Verdächtigen gespeichert, sondern von jedem Nutzer, damit man sich im Nachhinein daran bedienen kann.
Die erste deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie wurde daraufhin bereits vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 02.03.2010 (Az. 1 BvR 586/08) kassiert, da die damalige Ausgestaltung nach Auffassung der Karlsruher Richter einen unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte darstellte. Bislang hat Deutschland die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung daher nicht umgesetzt.
Aber nicht nur das BVerfG sondern auch der irische High Court und der österreichische Verfassungsgerichtshof hatten Zweifel an der Vereinbarkeit der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und en Schutz personenbezogener Daten und legten die Frage dem EuGH vor.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. C-293/12 und C-594/12) erklärte der EuGH die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nun für ungültig.
Aus den zu speichernden Daten in ihrer Gesamtheit könnten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden gezogen werden, z.B. Gewohnheiten des täglichen Lebens und soziale Beziehungen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Luxemburger Richter rum einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten.
Ein solcher Eingriff bedarf einer Rechtfertigung. Zwar diene das Ziel der Bekämpfung schwerer Kriminalität dem Gemeinwohl und der öffentlichen Sicherheit, allerdings gehe die Richtlinie über das hierfür Notwendige hinaus und sei daher unverhältnismäßig.
Die Richtlinie erstrecke sich auf sämtliche Personen ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme vorzusehen. Der Zugang zu Daten durch die nationalen Behörden sei nicht lediglich auf schwere Straftaten beschränkt. Zudem überschreite die Speicherdauer von mindestens 6 Monaten und maximal 24 Monaten das absolut Notwendige. Zudem fehlen in der Richtlinie hinreichende Garantien um die Daten wirksam vor Missbrauch zu schützen. Zu guter Letzt moniert der EuGH außerdem, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten innerhalb der EU vorschreibe.
Fazit
Der EuGH hat die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu Recht als unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff beurteilt. Eine anlasslose Speicherung von Daten aller Nutzer ohne jede Differenzierung ist mit europäischen Grundrechten nicht vereinbar. In Zeiten von NSA-Skandalen setzt der EuGH ein klares und erfreuliches Signal für den Datenschutz.
Per se hält der EuGH eine rechtskonforme Vorratsdatenspeicherung allerdings wohl nicht für unmöglich, aber eben nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen, die auf das absolut Erforderliche für die Verfolgung schwerer Straftaten beschränkt ist. Nun bleibt abzuwarten, ob und wenn ja wie ggfs. eine neue Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung kommt.
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