OLG Düsseldorf:

Markenrecht durch GPL Softwarelizenz?

Im Internet werden sehr viele Softwareprodukte zum kostenlosen Download angeboten. Viele Internetnutzer verwenden die unentgeltlichen Produkte und entwickeln eigene Software, welche auf diesen Open Source Programmen beruhen.Das OLG Düsseldorf hatte nun die Frage zu klären, ob der Vertrieb des Programms im Rahmen einer General Public License (GPL), einem Regelwerk, das es den Nutzern erlaubt, die Software unter bestimmten Bedingungen unentgeltlich zu vervielfältigen und zu verbreiten, nur die offensichtlichen urheberrechtlichen Befugnisse beinhaltet oder ob diese freie Lizenz auch die Erlaubnis zur Nutzung der Marke beinhaltet.

Die xt:Commerce GmbH ist Inhaber Gemeinschaftswortbildmarke „xt:Commerce“, die für Software (Klasse 9) und Erstellung von Software sowie Software-Support (Klasse 42) eingetragen ist und unter dieser Bezeichnung ein Computerprogramm zur Verwaltung von Online-Shops vertreibt. Der Vertrieb des Programms erfolgt im Rahmen der General Public License (GPL).

Die Firma G ist im lT-Bereich tätig. Er entwickelt unter anderem Computerprogramme zur Unterstützung und Ergänzung der xt:Commerce Software, die dem Onlineshop-Betreiber zu einer besseren Platzierung im Rahmen einer Internetrecherche verhelfen sollen. Zudem erbringt er Wartungsdienstleistungen, den Support, für diese Programme. Für die von ihr angebotenen Softwareergänzungen und Dienstleistungen wirbt die Firma G im Internet mit der Marke der xt:Commerce GmbH.

Gegen diese Verwendung Ihrer Marke wehrte sich die xt:Commerce GmbH mit der Begründung, die Verwendung der GPL beinhalte nur eine urheberrechtliche, nicht aber eine markenrechtliche Lizenz.

Entscheidung des Gerichts
In seinem Berufungsurteil vom 28.09.2010 – Az. I-20 U 41/09 urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass eine GPL Lizenz keine Markenrechte einräume.

Verwende ein Unternehmen die (eingetragene) Marke eines unter der GPL als Open Source vertriebenen Softwareprodukts, könne er sich nicht rechtfertigend auf diese freie Lizenz berufen. Die GPL verleihe einem GPL Lizenznehmer kein Recht zur Nutzung der Marke. Die GPL regelt lediglich die urheberrechtlichen Aspekte der Nutzung eines ihr unterstellten Computerprogramms.

Markenrechtliche Bestimmungen enthält das Regelwerk nicht. Auch eine konkludente Einwilligung in den Weitervertrieb der Software unter dem geschützten Namen kann nicht angenommen werden.
Im Übrigen könne der Nutzer das von diesem legal vervielfältigte Programm unter seinem eigenen Namen vertreiben, so dass die Verwendung der Marke zwar hilfreich, aber nicht erforderlich sei.

Fazit
Die Verwendung einer geschützten Marke wird durch eine GPL Lizenz nicht erlaubt. Erlaubt ist aber die Vervielfältigung und Verbreitung des GPL lizenzierten Open Source Computerprogramms unter einem anderen (eigenen) Namen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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