Es ist beinahe obligatorisch geworden, den Schadensersatz bei der Verletzung von Lichtbildrechten nach den Honorarsätzen des MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zu berechnen und diesen bei fehlender Benennung des Urhebers mit einem Verletzerzuschlag von 100% zu versehen. Das machen viele Gerichte auch anstandslos mit – mit Ausnahmen, wie das Landgericht Stuttgart in seinem Versäumnisurteil vom 28.02.2013 (17 O 872/12) erläutert.
Dem Verfahren liegt eine einfache Verletzung von Lichtbildrechten zugrunde. Ein eBay-Händler hatte die Bilder von einem anderen Händler übernommen und in seine Angebot eingefügt. Die Bilder wurden vom Kläger allesamt selbst produziert und ausschließlich zur Bewerbung der eigenen Angebote genutzt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach Aufassung des Landgerichts Stuttgart reicht dies nicht, um den Schadensersatz wegen fehlender Urheberbenennung zu verdoppeln. Dies setze nämlich voraus, dass der Urheber / Fotograf ein nachvollziehbares Interesse an der Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Bildnutzung habe, diese also irgendeine Werbewirkung habe. Andernfalls sei der unterlassenen Urheberbenennung kein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen. Der Anspruch des Urhebers auf Nennung seines Namens gem. § 13 S. 1 UrhG wurde hierfür nicht in Abrede gestellt.
Hierzu führt das Landgericht wie folgt aus:
„Der Urheber hat zwar gemäß § 13 Satz 1 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an seinem Werk, aber ein Zusschlag auf die übliche Lizenzgebühr wird nicht schematisch alleine wegen der fehlenden Urheberbenennung zugesprochen. Ein Zuschlag scheidet nach Ansicht des Gerichts dann aus, wenn die Verletzung einfachste Lichtbilder betrifft, der Urheber kein professioneller Fotograf ist und auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Werbewirkung der Urheberbenennung ersichtlich ist. In diesem Fall ist der Urheberbenennung kein wirtschaftlicher Wert beizumessen (vgl. auch AG Düsseldorf GRUR-Prax 2012, 386). Einer Urheberbenennung ist nur dann ein wirtschaftlicher Wert beizumessen, wenn ein potentieller Kunde des Fotografen die Qualität des Werks erkennen und aufgrund der Namensnennung für zukünftige Aufträge auf den Fotografen zurückgreifen könnte, oder sich unabhängig davon in der Branche die Bekanntheit des Lichtbildernse steigern könnte. Das vorliegende Lichtbild der Klägerin lässt keine besonders hochwertige und professionelle Arbeit erkennen und es ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie das Lichtbild verwenden würde, um Werbung für ihre Arbeit als Fotografin zu machen oder um sich allgemein einen guten Namen zu schaffen.“
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht – insoweit konsequent – auch die Berechnung des Schadensersatzes auf Grundlage der MFM-Honorarsätze beanstandet und ausgeführt, der Schaden sei mit allenfalls € 100 bis € 150 zu schätzen. Gleichwohl wurde im jetzigen Versäumnisurteil der volle MFM-Satz wie beantragt zugesprochen – allerdings ohne den Verletzerzuschlag. Angesichts der Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ist dies möglicherweise nur der Säumnissituation geschuldet, weil die Anwendbarkeit der MFM-Honorarsätze nicht bestritten war. Nicht auszuschließen also, dass der Schadensersatz im Falle einer streitigen Entscheidung erheblich niedriger ausgefallen wäre.
Die Entscheidung zeigt, dass es für Händler, die ihr Bildmaterial selbst produzieren, künftig schwieriger werden könnte, Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung ihrer Lichtbildrechte durchzusetzen. Allerdings ist die wichtige Waffe „Unterlassungsanspruch“ davon unabhängig. Abstellen kann man die rechtswidrige Bildnutzung daher nach wie vor in vollem Umfang.
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