Die Karlsruher Richter mussten im vorliegenden Fall entscheiden, ob es irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn man seine Waren auf Internethandelsplattformen unter falschen Suchrubriken einstellt.
Die Parteien handeln mit Gebrauchtwagen, welche sie auch über eine Internetplattform vertreiben. Die gebrauchten PKW können dabei vom Verkäufer unter verschiedenen Suchrubriken eingestellt werden. Die Käufer geben auf der Handelsplattform verschiedene Kriterien an, um entsprechende Fahrzeuge angezeigt zu bekommen. Der Gebrauchtwagenhändler warb auf der Internetplattform in der Rubrik „bis 5.000 km“ einen PKW mit folgender fettgedruckter Überschrift:
„BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**“
Die Einstellung eines PKW unter der Suchrubrik „bis 5000 km“ hielt der Wettbewerber des Verkäufers für irreführend und mahnte diesen kostenpflichtig ab. Dieser gab keine Unterlassungserklärung ab und ließ es auf ein Gerichtsverfahren ankommen. Beide Vorinstanzen gaben aber dem Wettbewerber Recht und verurteilten den Gebrauchtwagenhändler zur Unterlassung.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Klage auf die Revision des Gebrauchtwagenhändlers mit Urteil vom 6.10.2011 Az. I ZR 42/10 abgewiesen.
Zwar liege in dem Angebot des PKW in der unrichtigen Rubrik über den Kilometerstand eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall sei die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, den Verkehr irrezuführen, da sich die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots ergab. Damit sei eine Irreführung von Verbrauchern auszuschließen.
Fazit
Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Suchrubrik eine Täuschung darstelle, wenn keine Klarstellung in der Überschrift erfolgt, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Wir gehen in diesen Fällen aber von der Wettbewerbswidrigkeit solcher geschäftlicher Handlungen aus, so dass hier Vorsicht geboten ist.
Artikel als PDF speichern