Das Kammergericht hatte die umstrittene Frage zu klären, ob die Werbeaussage einer Sprachschule „Der beste Powerkurs aller Zeiten“ eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung darstellt oder ob es sich bei diesem Werbeslogan um eine für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbare reklamehafte Übertreibung handelt.
Der Anbieter eines Fremdsprachenfernkurses bietet unter der Bezeichnung „Powerkurse“ intensive Sprachkurse an. Er bewarb diese in der Folge mit dem Werbeslogan
„Der beste Powerkurs aller Zeiten“.
Ein Wettbewerber befand diese Werbeaussage seines Konkurrenten für wettbewerbswidrig, mahnte diesen strafbewehrt ab und verlangte Unterlassung. Er war der Meinung der streitgegenständliche Werbeslogan täusche den Markt über die Qualität seiner Kurse im Vergleich zur Konkurrenz.
Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 03.08.2010 – Az. 5 W 175/10, wies das Kammergericht Berlin die Rechtsbeschwerde ab. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage sei, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht, wobei allerdings der durchschnittlich informierte, situationsangemessen aufmerksame und verständige Verbraucher normalerweise erkennen wird, wenn es sich bei einer Werbeaussage um eine reklamehafte Übertreibung handelt.
Die Behauptung einer Alleinstellung liegt nur vor, wenn der Verkehr in der Werbeangabe des Sprachkurses eine konkret fassbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung erkennt. Das ist nicht der Fall, wenn der angesprochene Verkehr die Werbeaussage nicht ernst nimmt.
Im vorliegenden Fall erkennt der Verbraucher aus der Kombination der beiden Superlative „der beste“ und „aller Zeiten“ die in dieser Anpreisung liegende reklamehafte Übertreibung, welches als Stilelement in der Reklame allgemein üblich ist.
Daneben begründeten die Richter ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte die einzige sei, welche unter der Bezeichnung „Powerkurs“ Fremdsprachenkurse anbot. Der durchschnittliche Verbraucher müsse daher erkennen, dass es sich bei der Aussage lediglich um die Bewerbung seiner eigenen Intensivkurse handle und nicht um eine Alleinstellungsbehauptung.
Fazit
Werbeaussagen, welche zwar eine Alleinstellung beschreiben, dieses jedoch auf eine Art und Weise machen, welche vom Verkehr als offensichtliche reklamehafte Übertreibung wahrgenommen werden, sind nicht wettbewerbswidrig. Da die Grenzen hier aber fließend sind, sollten Werbeaussagen in jedem Einzelfall bezüglich Ihrer Wettbewerbskonformität überprüft werden.