Im Rahmen einer Warenbeschaffung in China kam bei einem Mandanten die Frage auf, warum und auf welcher Grundlage die zu bestellenden Waren mit einer (identischen – siehe links) CE-Kennzeichnung versehen sind. Die – offenbar ernst gemeinte – Antwort des Herstellers war, „CE“ stehe für „China Export“. Ein eigenes, täuschend ähnliches CE-Zeichen chinesischer Warenhersteller und -exporteure ist schon länger bekannt. Neu war uns allerdings, dass auch das „echte“ CE-Zeichen mit diesem Begriff aufgelöst wird, was ziemlich dreist und für die (unbedarften) Importeure ziemlich gefährlich ist.
Das nachgeahmte CE-Kennzeichen sieht sehr ähnlich aus (kleinerer Abstand zwischen den Buchstaben) und dient natürlich der Irreführung der innereuropäischen Verkehrskreise bzw. der Importeure hinsichtlich der Gesetzeskonformität der hiermit gekennzeichneten Waren. Die als „China Export“ angepriesene Zeichen haben jedoch mit der echten CE-Kennzeichnung in Europa nichts zu tun und können für den getäuschten Importeur ganz erhebliche Konsequenzen haben.
Das verwechslungsfähige CE-Zeichen entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage – jedenfalls in Europa. Die (echte) CE-Kennzeichnung von Waren ist in diversen EU-Richtlinien vorgesehen, wodurch der Hersteller oder Importeur bestätigt, dass die Produkte den einschlägigen europäischen Richtlinien entsprechen. Die Kennzeichnung dient damit der Sicherheit der Verbraucher, die der CE-Kennzeichnung die Aussage des verantwortlichen Unternehmens entnehmen kann, dass die Erfüllung der einschlägigen Rechtsvorschriften geprüft, also ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und eine EG-Konformitätserklärung vorliegt. Das Inverkehrbringen von gekennzeichneten Waren – unabhängig davon, ob mit europäischem oder chinesischen CE-Zeichen – geschieht damit in Eigenverantwortung und auf volles Risiko des Erstinverkehrbringers.
Die CE-Kennzeichnung bietet – abgesehen von wenigen Ausnahmefällen – keine Gewähr dafür, dass die Konformität auch von offizieller Seite geprüft wurde und stellt auch kein Qualitätssiegel dar. Der Hersteller ist für die Konformität vielmehr selbst verantwortlich und haftet in vollem Umfang für etwaige Fehler. Z.B. kann eine fehlerhafte CE-Kennzeichnung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder ein strafrechtliches Verfahren zur Folge haben. Auch stellen sich Fragen der Produkthaftung.
Kennzeichnungspflichten bestehen z.B. für Kühl- und Gefriergeräte, Elektrische Betriebsmittel, Spielzeug, Bauprodukte, Schutzausrüstungen, Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Medizinprodukte, Sportboote, Telekommunikationseinrichtungen etc. (Aufzählung nicht abschließend!).
In jedem Fall ist Erstinverkehrbringern von importierten außergemeinschaftlichen Waren dringend zu empfehlen, etwaige CE-Kennzeichnungen zu hinterfragen und die gesetzlichen Grundlagen bzw. die Konformität selbst zu prüfen. Keinesfalls sollte man sich auf die Aussagen des Herstellers verlassen, zumal dieser im Streitfall regelmäßig nicht mehr erreichbar ist.
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