Unterscheidungskraft ist eine Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer Marke. Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie Schutz beansprucht, als Unterscheidungsmerkmal und Herkunftshinweis geeignet ist. Nicht unterscheidungskräftig sind regelmäßig rein beschreibende Angaben oder gebräuchliche Worten der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr stets nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.
Fehlende Unterscheidungskraft ist als absolutes Schutzhindernis in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für deutsche Marken bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV für europäische Gemeinschaftsmarken geregelt.
Artikel als PDF speichernVerfasst am: 27. März 2014