Die einstweilige Verfügung ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die einstweilige Verfügung dient der schnellen Durchsetzung besonders dringender Ansprüche, bei denen ein zeitaufwendigeres Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. Dabei ist die einstweilige Verfügung grundsätzlich nur eine vorübergehende Regelung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Aufgrund Ihrer Dringlichkeit ergehen einstweilige Verfügung in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren müssen keine Beweise vorgelegt werden, sondern es genügt, wenn der dem Antrag zugrunde liegende Vortrag glaubhaft gemacht wird.
Die einstweilige Verfügung ist geregelt in §§ 935 ff ZPO.
Artikel als PDF speichernVerfasst am: 27. März 2014