Die Preisangabenverordnung (PAngV) stellt verschiedene Anforderungen an Preisangaben gewerblicher Händler. Insbesondere ist der Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben, wozu auch die Umsatzsteuer gehört (§ 1 Abs. 1 PAngV). Dabei ist nach dem Gesetz ausnahmslos immer anzugeben, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, was in manchen Fällen jedoch falsch ist.
Die PAngV gilt für alle Händler, die (auch) Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten. Im Fernabsatzrecht, also vor allem in Onlineshops und auf sonstigen Verkaufsplattformen (z.B. eBay) sowie Preisvergleichsseiten / Preissuchmaschinen, ist darüber hinaus die explizite Angabe erforderlich, dass die geforderte Umsatzsteuer im geforderten Preis enthalten ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV), was in der Regel durch den Zusatz „inkl. MwSt.“ geschieht. Dadurch soll dem Kunden die Sicherheit verschafft werden, dass er es tatsächlich mit dem Endpreis zu tun hat und keine weiteren Kosten auf ihn zukommen. Die Angabe ist jedoch – obwohl vom Gesetzgeber bedingungslos gefordert – nicht immer richtig und kann im Extremfall eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Irreführung zur Folge haben.Die häufigsten Fälle sind die der
Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG und die in § 25a geregelte Differenzbesteuerung.
Der Kleinunternehmer ist von der Abführung der Umsatzsteuer befreit, wenn er bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet (€ 17.500 im vorangegangenen Jahr / voraussichtlich nicht mehr als € 50.000 im laufenden Jahr). In der Folge weist der Kleinunternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, sodass der gewerbliche Käufer diese auch nicht im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen kann, obwohl er angesichts des Zusatzes „inkl. MwSt.“ hiervon ausgeht. Hierin liegt eine Irreführung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG (preisbezogene Irreführung), die ggf. von Mitbewerbern im Wege einer Abmahnung verfolgt werden kann.
Ähnliches gilt auch in Fällen der Differenzbesteuerung. Diese ist vor allem dann relevant, wenn das Erstgeschäft nicht umsatzsteuerpflichtig ist, weil z.B. ein gewerblicher Wiederverkäufer gebrauchte Ware von einer Privatperson ankauft. Der Weiterverkauf dieser Ware ist zwar umsatzsteuerpflichtig, Grundlage für die Besteuerung ist jedoch nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Überdies kann die bezahlte Differenzsteuer vom gewerblichen Käufer des Wiederverkäufers nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Aus diesen Gründen ist die Angabe „inkl. MwSt.“ in derartigen Konstellationen doppelt falsch und ebenfalls irreführend gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Zum einen beläuft sich die Umsatzsteuer nämlich nicht – wie durch den Zusatz „inkl. MwSt.“ suggeriert auf 19/119 des Gesamtpreises (sondern nur 19/119 der Marge des Wiederverkäufers), zum anderen ist auch die tatsächlich enthaltene Umsatzsteuer für den gewerblichen Kunden kein durchlaufender Posten.
Allenfalls dann, wenn ausschließlich an private Letztverbraucher verkauft wird, spielen die vorstehenden Erwägungen – jedenfalls bei reinen Inlandsgeschäften – keine Rolle, weil dieser ohne nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und daher keinen Nachteil aus einer etwaigen Fehlvorstellung bzgl. der Höhe der enthaltenen Umsatzsteuer hat. Da gewerbliche Käufer jedoch regelmäßig nicht (wirksam) ausgeschlossen werden, besteht das Problem nahezu immer, wenn eine der Vorschriften der §§ 19, 25a UStG Anwendung findet.
Zum Thema hat der Autor bereits 2008 einen Aufsatz in der Zeitschrift MultiMedia und Recht veröffentlicht (Wekwerth, Anforderungen an preisbezogene Pflichtangaben im Fernabsatz – MMR 2008, 378).
Artikel als PDF speichern