BGH:

Werbung mit Sternchenhinweisen und „konkurrenzlos“

Vielfach wird mit Preisen geworben, die mit Sternchenhinweisen versehen sind. Diese Hinweise werden dann meist am Ende der Werbung als Kleingedrucktes aufgelöst, aus denen sich eine Vielzahl an Bedingungen, Einschränkungen und Voraussetzungen ergeben. Auch wird gerne mit Superlativen, wie konkurrenzlos geworben um das eigene Angebot für den potentiellen Kunden noch attraktiver zu machen. Eine solche Werbung in einem Newsletter eines Kabelnetzbetreibers landete nun beim Bundesgerichtshof.

Ein Kabelnetzbetreiber warb im Juni 2005 in einem Sondernewsletter mit der Aussage

KONKURRENZLOS: TELEFON ANSCHLUSS VON K. FüR NUR 9,90 EURO.

Darunter stand folgender Text:

Preisfüchse telefonieren über ihren Kabelanschluss. über das gleiche Kabel mit dem Sie auch Fernsehen und Radio empfangen. Das ist günstiger. Für 9,90 Euro pro Monat erhalten Sie nur bei K. :
– einen vollwertigen Telefonanschluss – ohne weitere Grundgebühren*
– Kostenlos telefonieren innerhalb des K. Netzes!
– Ein schnurloses DECT Telefon von A. – vollkommen gratis!
– Die Internet Flatrate K. Internet 64 – kein Cent extra für Surfen so lange und so oft Sie wollen!
– Supergünstig telefonieren außerhalb des K. Netzes: Immer 25% günstiger als T-Net Standard außer Mobil und Sonderrufnummern.

Der Sternchenhinweis bei Grundgebühren wurde dann weiter unten wie folgt aufgelöst:

*Voraussetzung für Kabel Telefonie ist ein Kabel Anschluss nur im modernisierten Gebiet von K., durch den weitere Kosten entstehen können. Einmalige Installationspauschale 99,90 Euro (inkl. MWST). Mindestvertragslaufzeit 12 Monate.

Ein konkurrierender Telekommunikationsanbieter beanstandete die Werbung als intransparent und irreführend, da die Inanspruchnahme des Angebots einen Kabelanschluss voraussetze, der zu weiteren Kosten führe, diese im Angebot aber nicht genannt würden.  Außerdem sei Konkurrenzlos unter Berücksichtigung dieser Tatsache eine unzulässige, weil unwahre Alleinstellungsbehauptung.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 149/07) entschied, dass die Werbung sowohl ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstelle, als auch eine unzulässige Behauptung einer Alleinstellung sei.

Der Kabelanschluss sei Voraussetzung der Inanspruchnahme des Angebots, weshalb auf die damit verbundenen Kosten  hätte hingewiesen werden müssen. Bei dem blickfangmäßig herausgestellten Preis finde sich jedoch kein solcher Hinweis. Erst im darunter stehenden Text werde über einen weiteren Sternchenhinweis der noch weiter unten aufgelöst werde, auf etwaige Zusatzkosten hingewiesen. Dies genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen bei Preisangaben, so die BGH-Richter. Der Sternchenhinweis hätte zumindest direkt dem Preis zugeordnet werden müssen.

Im Hinblick auf die Aussage „Konkurrenzlos“ wären diese weiteren notwendigen Kosten ebenfalls zu berücksichtigen. Da das Angebot unter Einbeziehung dieser Kosten nicht mehr konkurrenzlos sei, handele es sich hier um eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung.

Fazit

Bei Preiswerbung mit weiteren Bestandteilen ist auf diese jedenfalls dann hinzuweisen, wenn diese zur Inanspruchnahme des Angebotes zwingend sind. Dieser Hinweis muss in klarer und eindeutig zugeordneter Form geschehen. Sternchenhinweise sind dabei zulässig, allerdings muss im Einzelfall auf die konkrete Ausgestaltung geachtet werden.

Bei der Werbung mit Superlativen wie „konkurrenzlos“ oder „billigste“ müssen solche Preisbestandteile unter Umständen mitberücksichtigt werden. Die Aussage muss zudem selbstverständlich nachweislich zutreffend sein.
Darunter stand folgender Text:

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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