Passend zur Vorweihnachtszeit hatte das Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit der Marke „Weihnachts-Zauber“ zu entscheiden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte eine Eintragung mangels Unterscheidungskraft abgelehnt.
Die Wortmarke „Weihnachts-Zauber“ wurde für Schokoladenwaren in Klasse 30 angemeldet. Das DPMA wies die Anmeldung zurück, weil es der Marke an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Der Anmelder legte daraufhin eine Beschwerde beim BPatG ein.
Entscheidung des Gerichts
Das BPatG ( Beschluss vom 29.10.2009 – Az. 25 W (pat) 72/09) teilte die Auffassung des DPMA und wies die Beschwerde des Anmelders zurück.
Der Begriff „Weihnachts-Zauber“ beschreibe in erster Linie eine besondere Ausstrahlung und Atmosphäre, die von Weihnachts-märkten und – veranstaltungen ausgehe. Auch wenn der Begriff „Weihnachts-Zauber“ lexikalisch nicht nachweisbar sei und für Schokoladenwaren nicht unmittelbar beschreibend sei, so fehle ihm dennoch die erforderliche Unterscheidungskraft. Denn der Begriff weise zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu „Schokoladewaren“ auf, die durch spezifische Produkte mit dem Thema „Weihnachten“ verknüpft würden. Der Begriff „Weihnachts-Zauber“ sei insoweit nicht als ungewöhnliche und ungebräuchliche Wortschöpfung anzusehen.
Der Verkehr werde mit diesem Begriff daher keine bestimmte betriebliche Herkunft verbinden, sondern in erster Linie eine werbeübliche Anpreisung, die auf weihnachtstypische Eigenschaften, nämlich besondere Geschmacksrichtungen und Verpackungen der Schokoladewaren hindeute.
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