EuGH:

Kopplungsverbot von Gewinnspielen und Warenerwerb europarechtswidrig

Nach geltendem deutschem Recht ist die Kopplung von Gewinnspielen mit dem Erwerb von Waren gem. § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wettbewerbswidrig. Der EuGH hat nunmehr in einem Urteil vom 14.01.2010 (Rs. C-304-08) festgestellt, dass die Vorschrift mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vom 11.05.2005 (2005/29/EG) nicht zu vereinbaren und daher weit auszulegen ist.

In § 4 Nr. 6 UWG heißt es, dass unlauter handelt, wer

„die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden“

Damit war es bislang weitgehend unmöglich, Gewinnspiele oder Preisausschreiben an den Warenerwerb zu koppeln, ohne eine alternative Teilnahmemöglichkeit anzubieten. Die Schaffung solcher Alternativen beeinträchtigt dabei den gewollten Werbeeffekt und verursacht sogenannte Entkoppelungskosten.

Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass nur die in der Schwarzen Liste im Anhang zu der vorgenannten Richtlinie bzw. dem UWG ohne weiteres, also ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbswidrig sind. Diese Liste sei als abschließend anzusehen, weshalb andere Tatbestände stets das Vorliegen besonderer Umstände erfordern, die die Wettbewerbswidrigkeit eines Verhaltens begründen. Das per se-Verbot des § 4 Nr. 6 UWG entspricht dem nicht, weshalb in die Vorschrift weitere Voraussetzungen hineininterpretiert werden müssen. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen z.B. vor, wenn der ausgelobte Preis oder der versprochene Gewinn derart attraktiv sind, dass die angesprochene Zielgruppe geneigt ist, die Ware alleine wegen der Gewinnmöglichkeit zu erwerben, ohne ihre Entscheidung von der Preiswürdigkeit und Qualität zu überprüfen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Unternehmen, die in der Vergangenheit bereits eine Unterlassungserklärung auf der Grundlage des § 4 Nr. 6 abgegeben haben, den dadurch geschlossenen Unterlassungsvertrag u.U. aus wichtigem Grund gem. § 314 Abs. 1 S. 1 BGB kündigen können. Diese Kündigung ist zwingend, wenn künftig Kopplungsangebote unterbreitet werden sollen, da der Verstoß gegen den bestehenden Vertrag in jedem Fall hohe Vertragsstrafen zur Folge hat.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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