Verhält man sich wettbewerbswidrig und wird deshalb abgemahnt, gibt man häufig zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Bei Verstößen gegen diese Erklärung wird eine Vertragsstrafe fällig. Oftmals sind insbesondere vorformulierte und der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärungen weitergehend als der eigentlich zustehende Anspruch. Wir also auch eine Vertragsstrafe fällig, wenn zwar ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung stattgefunden hat, dieser aber nicht geeignet ist den Wettbewerb zu beeinträchtigen? Eine Antwort gab der Bundesgerichtshof.
Ein Anbieter von Immobilienversicherungen unterhielt eine Internetseite, auf der Anfang des Jahres 2004 Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde und zur Eintragung im Handelsregister fehlten.
Auf eine entsprechende Abmahnung gab der Anbieter gegenüber dem abmahnenden Wettbewerber eine Unterlassungserklärung mit nach folgendem Inhalt ab und verpflichtete sich für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung EUR 3.000,- Vertragsstrafe zu zahlen:
Der Anbieter verpflichtet sich hiermit gegenüber dem abmahnenden Wettbewerber es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, wie auf der Internetseite www.… geschehen, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. …
2. Die Aufsichtsbehörde, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht.
Der Immobilienversicherungsanbieter gab zwar nachfolgend eine Aufsichtsbehörde an, allerdings war dies die Falsche. Der Wettbewerber forderte den Anbieter daraufhin zur Zahlung der Vertragsstrafe auf.
Nachdem das Amtsgericht den Anbieter zur Zahlung verurteilte, wies das Berufungsgericht die Zahlung einer Vertragsstrafe insoweit ab, als die Vertragsstrafe nur zu zahlen wäre, wenn der Verstoß geeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH (Urteil vom 10.06.2009 – I ZR 37/07) hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verurteilte den Anbieter und Unterzeichner der Unterlassungserklärung zur Zahlung der geforderten Vertragsstrafe.
Für die Verwirkung der Vertragsstrafe sei der Inhalt des zustande gekommenen Unterlassungsvertrages maßgeblich. Nach dem Wortlaut der Unterwerfungserklärung verpflichtete sich die Beklagte, es zu unterlassen, geschäftsmäßig Teledienste anzubieten, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung die Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht. Einschränkungen finden sich in der Unterlassungserklärung nicht.
Eine entsprechende Einschränkung der übernommenen Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus dem Zweck der Unterlassungserklärung, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Es komme nicht darauf an, dass der Abmahnende nur zur Abmahnung berechtigt war, soweit als der Verstoß geeignet war, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Der Anbieter habe sich ohne entsprechende Einschränkungen unterworfen und auch aus den Begleitumständen ergebe sich keine solche Einschränkung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass mit einer Unterlassungserklärung in der Regel auch ein möglicher Streit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem darüber vermieden werden soll, ob das Verhalten, das Anlass für die Abmahnung gegeben hat, geeignet war, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.
Fazit
Auch wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofes die alte Rechtslage des mittlerweile geänderten Wettbewerbsrechts zum Gegenstand hatte, so verdeutlicht die Entscheidung, dass man bei der Abgabe einer bindenden Unterlassungserklärung vorsichtig sein sollte und nicht vorschnell vorformulierte Erklärungen der Gegenseite unterschreiben sollte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass man an diese Erklärung regelmäßig bis zu 30 Jahre gebunden ist, sollte der Inhalt einer solchen Erklärung wohl überlegt sein.
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