BPatG:

Keine Marke „Flughafen Berlin Brandenburg International“

Im Rahmen der Anmeldung der Marke „Flughafen Berlin Brandenburg International“ wurde die Frage geprüft, inwieweit diese Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Auf die Beschwerde des Markenanmelders hatte das Bundespatentgericht diese Frage zu beantworten.

Angemeldet wurde die Marke „Flughafen Berlin Brandenburg International“ unter anderem für  folgende Waren und Dienstleistungen: Druckereierzeugnisse, insbesondere Flugtickets; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung, insbesondere Werbung aller Art, Flughafenwerbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Eintragung der Marke im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen ab, da es an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.

Gegen diese Entscheidung erhob der Markenanmelder Beschwerde.

Entscheidung des Gerichts

Das BPatG (Beschluss vom 22.09.2009 – Az. 33 W (pat) 8/08) wies die Beschwerde des Anmelders zurück.

Nach Auffassung der Richter, handele es sich bei der Marke „Flughafen Berlin Brandenburg International“ für die genannten Waren und Dienstleistungen um eine rein beschreibende Angabe. Marken die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienst-leistungen dienen können, sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden.

Die angemeldete Bezeichnung „Flughafen Berlin Brandenburg International“ entspreche dem üblichen Sprachgebrauch und der Bezeichnung des im Bau befindlichen Großflughafens Berlin. Nachdem der Flughafen bereits im Bau ist, sei auch seine Inbetriebnahme und damit eine Verwendung dieser Bezeichnung absehbar.

Es verstehe sich daher von selbst, dass die Mitbewerber des Markenanmelders im Zusammenhang mit dem absehbaren Flugbetrieb beim künftigen „Flughafen Berlin Brandenburg International“ etwa im Zusammenhang mit Flugtickets oder der Flughafenwerbung unbeeinträchtigt von Monopolrechten Dritter auf diesen Flughafen hinweisen können müssen.

Fazit

Marken müssen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen. Dabei ist es auch unerheblich, ob z.B. ähnliche Marken bereits eingetragen wurden, wie dies der Anmelder im vorliegenden Fall getan hat. Daher empfiehlt es sich vor jeder Anmeldung ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Eintragungsfähigkeit zu legen, damit eine Anmeldung nicht wegen dieser Gründe zurückgewiesen wird.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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