Der Bundesgerichtshof hat in einer am 11.03.2009 verkündeten Entscheidung (I ZR 114/06 – Halzband) ausgeführt, dass der Inhaber eines eBay-Accounts u.U. für Rechtsverletzungen (Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht etc.) Dritter haftet, wenn er diesen den Zugang zu dem Benutzerkonto verschafft oder die hierfür erforderlichen Zugangsdaten nicht ausreichend gesichert hat.
Gegenstand des Verfahrens war ein bei eBay eingestelltes Angebot, das in der Beschreibung unter Verwendung des Begriffs „Cartier“ beworben wurde („Halsband, Art Cartier“), obwohl es sich unstreitig nicht um ein Schmuckstück aus dem Hause Cartier handelte. Der in Anspruch genommene Inhaber des eBay-Accounts verteidigte sich mit der Behauptung, das Angebot sei von seiner Ehefrau eingestellt worden und er aus diesem Grunde nicht haftbar. Die Vorinstanzen (LG Frankfurt und OLG Frankfurt) haben dies bestätigt und die auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen voraussetze, dass der Inhaber des Mitgliedskontos hiervon Kenntnis hat.
Die Entscheidung des Gerichts
Dem ist der Bundesgerichtshof nun entgegengetreten, hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nach der Auffassung des Gerichts komme nämlich eine eigene Haftung des Account-Inhabers in Betracht, wenn dieser die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter schützt. In einem solchen Fall müsse sich der Inhaber so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der Grund für die Zurechnung des Handelns sei darin zu sehen, dass der Inhaber die Gefahr von Unklarheiten bzgl. des Verkäufers und damit des Ansprechpartners im Falle von Vertrags- und Schutzrechtsverletzungen geschaffen habe.
Fazit
Nachlässigkeiten in diesem Bereich können folglich eine volle Haftung für die Verletzung von Urheber- und Markenrechten sowie Wettbewerbsverstöße zur Folge haben, weshalb zu erhöhter Vorsicht im Umgang mit Zugangsdaten zu raten ist.
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