Die Verwendung geschützter Begriffe wie Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ähnliche ist nur hierzu berechtigten Personen gestattet. Gleiches gilt für den Begriff Apotheke. Wie dies für den Begriff Tierapotheke zu beurteilen ist, entschied das Landgericht Ulm.
Ein Tierarzt vertrieb sohl über sein Fachgeschäft und über einen Onlineshop Spezial- Tierfutter. Tierarzneimittel werden nicht mehr vertrieben. Auf der Seite des Onlineshops findet sich die Warengruppe „Tierapotheke“, neben dem sich ein rotes Kreuz in einem Kreis befindet. Unter dieser Warengruppe gelangt man zu Produkten für einzelne Tierarten.
Der Begriff Tierapotheke findet sich daneben noch in der Kopfzeile der Internetseite, wo es heißt „Tierapotheke Tiermedikamente Premiumfutter vom Tierarzt – Tier Vital Shop“.
Außerdem wirb der Tierarzt auf einem Kleintransporter für den von ihm betriebenen Tiervitalshop mit „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“.
Ferner warb der Tierarzt in Zeitungsanzeigen und über seinem Ladeneingang mit dem Begriff „Tierapotheke“.
Ein Wettbewerbsverband sah hierin eine unlautere Werbung. Die Verwendung der Bezeichnung „Apotheke“ bzw. „Tierapotheke“ sei irreführend und verstoße gegen das Arzneimittelgesetz.
Der Verbraucher gehe davon aus, dass eine Apotheke einer besonderen amtlichen Zulassung bedürfe und die Preise entsprechend hoch seien, da eine Tierapotheke auf Tierarzneimittel spezialisiert sei. Er erwarte anhand der Werbung auch, dass bei betriebenen Internetapotheke rund um die Uhr entsprechende Arzneimittel für Tiere bestellt werden können, wobei dem Verbraucher nicht bekannt sei, dass Tierärzte keine apotheken-pflichtigen Medikamente versenden dürften.
Die Verwendung des Begriffs „Tierapotheke“ sei unzulässig, da der Tierarzt keine Tierarzneimittel mehr verkaufe. Dies erwarte jedoch der Verbraucher unter dieser Bezeichnung.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Ulm (Urteil vom 13.01.2009 – 11 O 65/08 KfH) gab dem Wettbewerbsverband nur teilweise recht.
Die Werbung mit „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“, sei irreführend und damit unzulässig. Die Werbung wecke die Erwartung, dass das Angebot sich auf den Vertrieb von Tierarzneimittel bezieht, was jedoch nicht der Fall sei.
Hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Tierapotheke“ als Warengruppe, bzw. als Schlagwort in der Zeitungsanzeige und über dem Ladengeschäft, sind die Ulmer Richter jedoch anderer Auffassung. Hier fehle es an einer Irreführung des Verkehrs.
Bei dieser Verwendung des Begriffs Tierapotheke gehe der Verkehr nicht von einer Apotheke für Arzneimittel aus und erwarte deshalb auch nicht das Sortiment einer Apotheke. Der Begriff „Tierapotheke“ im unmittelbaren Kontext bestimmter Produktgruppen habe sich ähnlich wie die Begriffe „Naturapotheke“ bzw. „Kräuterapotheke“ im Markt etabliert. Unter einer solchen Bezeichnung würden zwar Produkte mit gesundheitlichen Bezügen erwartet, aber eben gerade nicht apothekenpflichtige Arzneimittel.
Fazit
Die Entscheidung des LG Ulm erscheint in sich inkonsequent und nicht gerade überzeugend. Festzuhalten bleibt, dass die Verwendung geschützter Bezeichnungen nur von den hierzu berechtigten Personen erfolgen sollte.
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