LG Köln:

Haftung des Partnerprogramm-Betreibers für Metatags der Affiliates

Der Einsatz eines Partnerprogramms für das eigene Internetangebot verpflichtet zur vertraglichen Sicherstellung, dass der Werbepartner (Affiliate) keine Namen von Mitbewerbern in Metatags verwendet. Im Falle von Beanstandungen genügt die bloße Aufforderung des Werbepartners, zu bestätigen, dass die Markenverletzung abgestellt ist, zur Vermeidung der eigenen Störerhaftung nicht.

Die Klägerin betreibt einen Versand für Radsportartikel, den sie auch im Internet unter einer eigenen Domain bewirbt. Sie ist Inhaberin mehrer Marken mit dem Bestandteil „rose“ für Radsportartikel und Bekleidung. Die Beklagte ist Mitbewerberin. Sie setzt zur Bewerbung ihres Angebots ein Partnerprogramm ein. Angemeldete Werbepartner beziehen eine Provision für jeden Verkauf der dadurch zustande kommt, dass der Kunde über einen Link auf ihrer Internet-Seite zur Beklagten gelangt und dort einkauft.

Die Internet-Seite eines Werbepartners der Beklagten wurde eine Zeit lang in den Google-Suchergebnissen auf Platz 8 (von 1.5 Mio. Suchtreffern) ausgegeben, wenn nach „rose“ und „bike“ gesucht wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Auffassung des LG Köln (Urteil vom 06.10.2005 – 31 O 8/05) besteht eine Vermutung dafür, dass dieses gute Suchmaschinen-Ranking auf die Verwendung von entsprechenden Meta-Tags zurückzuführen ist, da es anders nicht zu erklären sei. Gegenteiliges wurde von der Beklagten nicht dargelegt.

Entsprechend der mittlerweile wohl allgemeinen Auffassung, dass die Verwendung fremder Marken in Metatags markenverletzend sein kann, ging das Gericht daher von einer Markenverletzung aus. Ausnahmen seien zwar denkbar, wenn es das Erscheinungsbild der Seite ausschließt, dass die Verwendung der Fremdmarke als Herkunftsangabe aufgefasst wird. Eine solche Situation sei jedoch vorliegend gerade nicht feststellbar. Inbesondere der verwendete Titel „fahrrad rose bike wear“ spreche für das Gegenteil.

Die Haftung der Beklagten (sog. Störerhaftung) für diese rechtsverletzende Markennutzung ihres Werbepartners ergibt sich nach Ansicht der Gerichts damit daraus, dass die Beklagte ihre Werbung durch das Partnerprogramm an den Werbepartner delegiert und durch das Inausichtstellen von Provisionen dazu veranlasst hat, möglichst viel Traffic auf ihr Internet-Angebot zu bringen. Sie habe damit die Markenverletzung mitveranlasst und folglich für die Metatags des Werbepartners einzustehen.

Die Aufforderung des Werbepartners via eMail nach dem Bekanntwerden der Markenverletzungen, eine Bestätigung mit dem Inhalt zu übersenden, das die Rechtsverletzungen abgestellt seien, hielt das Gericht nicht für eine ausreichende Kontrollmaßnahme. Es hätte vielmehr eines ausdrücklichen vertraglichen Verbots der Nennung von – angesichts der überschaubaren Anzahl aufzuzählenden – Mitbewerbern der Betreiberin des Partnerprogramms nebst Überwachung der Werbepartner auf dessen Einhaltung hin bedurft.

Fazit

Nach Bekanntwerden dieses Urteils dürfte ein hörbares Raunen durch die Reihen der Betreiber eigener und Vermittler fremder Affiliate-Programme gegangen sein. In der Tat hat es – sollte es so stehen bleiben – weitreichende Folgen für eine der grundlegenden und wichtigen Vertriebsformen im Internet. Es dürfte jedenfalls kaum möglich und praktikabel sein, über eine entsprechende – gegebenenfalls mit einer Vertragsstrafe sanktionierte – vertragliche Verpflichtung hinaus, auch die Gestaltung einer jeden einzelnen HTML-Seite nebst Quelltext von Affiliates auf ihre marken- und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen.

Inbesondere die Argumentation des Gerichts, das Verhältnis zwischen Programmbetreiber und seinen Affiliates sei mit dem zwischen Unternehmen und Werbeagentur zu vergleichen, in dem eine Haftung für letztere ohne weiteres zu bejahen sei, kann kaum überzeugen. Richtigerweise müsste der Vergleich auf das Verhältnis zwischen dem Unternehmen (Programmbetreiber) und den Plakatklebern (Werbepartner) abstellen. Hier aber ist die Haftung für das Plakatkleben an rechtsverletzender Stelle äußerst fraglich.

Es bleibt damit zu hoffen, dass es in der Berufung gegen dieses Urteil wenigstens zu einer deutlichen Einschränkung dieser viel zu weit gehenden Haftung kommt.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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