Darf man mit Teilbereichen eines Fachanwaltstitels in der Form „Fachanwalt für (Teilbereich)“werben. Diese Frage wurde vom Landgericht Hamburg im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden.
Ein Rechtsanwalt nahm Branchenverzeichnisdienste auf Unter-lassung in Anspruch, weil es dort die Rubrik „Fachanwalt für Markenrecht“ gab. Diese Fachanwaltsbezeichnung gibt es so jedoch nicht, denn Markenrecht ist Teil des Fachanwaltstitels „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ und mitunter auch des „Fachanwalts für IT-Recht“.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Hamburg (Beschluss vom 13.03.2009 – Az. 312 O 128/09 und Beschluss vom 17.03.2009 – Az. 312 O 142/09) untersagte den Verzeichnisdiensten die Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“.
Auch wenn das Gericht seine Entscheidung nicht begründet hat, wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass die Liste der Fachanwaltschaften als abschließend zu betrachten ist und die Bezeichnung eines Fachanwalts für einen Teilbereich irreführend und damit unzulässig ist. Denn obwohl die Fachanwaltsordnung keinen „Fachanwalt für Markenrecht“ kennt, dürfte der Verkehr genau davon ausgehen, wenn so geworben würde.
Fazit
Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz tut man sich gegenüber dem Mandanten mitunter schwer, da die Bedeutung des Begriffs „gewerblicher Rechtsschutz“ vielen unklar ist. Denn weder beschäftigt man sich mit Gewerberecht im eigentlichen Sinne, noch hat das was mit Rechtsschutzversicherungen oder ähnlichem zu tun. Von daher ist eine Verwendung der Begriffe Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht oder einem der anderen Teilbereiche oft besser verständlich. Jedenfalls in Kombination mit Fachanwalt wäre dies jedoch unzulässig, so das man in anderer Weise darauf hinweisen und für Aufklärung sorgen muss.
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