OLG Hamburg:

GEMA im Pornokino

Wer hat im Zweifelsfall zu beweisen, ob für die in Pornofilmen verwendete Musik Gebühren an die GEMA zu zahlen sind oder nicht? Greift die Vermutung für die Verwertung durch die GEMA auch bei Pornofilmen? Fragen, auf die das Oberlandesgericht Hamburg antworten gab.

Ein Betreiber von Pornokinos in Hamburg, führte in seinen Kinos bzw. Kabinen mit Musik untermalte Pornofilme vor. Eine Rechtseinräumung für die Wiedergabe der Musik durch die GEMA hatte der Kinobetreiber nicht.

Sergey Kamshylin / Shutterstock.com
Sergey Kamshylin / Shutterstock.com

Die GEMA als Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte, nahm darauf den Kinobetreiber auf Schadensersatz in Anspruch, da auch Filme wiedergegeben würden, deren Rechte die GEMA verwalte. Außerdem spreche die sogenannte GEMA-Vermutung für die Ansprüche der GEMA.

Nachdem ein Schiedsverfahren über die Schadensersatzforderung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gescheitert war, verfolgte die GEMA ihre Schadensersatzforderung gerichtlich weiter.

Der Sexkinobetreiber wandte im Verfahren ein, dass sich auf den bei ihm gezeigten Filmen nur GEMA-freie Musik befinde. Seit 1999 gebe es in der Erotikbranche nur noch Produktionen mit GEMA-freier Musik, weshalb die gesetzliche Vermutung, dass die Musik von der GEMA verwertet werde nicht mehr greifen könne. Außerdem habe der Kinobetreiber Informationen über die Filme und Musikautoren mitgeteilt, anhand derer die GEMA überprüfen könne, ob GEMA-pflichtige Musik verwendet werde.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg (Urteil vom 05.11.2008 – Az. 5 U 115/07) verurteilte den Kinobetreiber auf Schadensersatz. Wie bereits der Bundesgerichtshof festgestellt habe, ist der Umstand, dass die Produzenten pornographischer Filme bemüht sind, nur GEMA-freie Musik zu verwenden, nicht ausreichend die Anerkennung der GEMA-Vermutung in den Fällen der musikalischen Untermalung pornografischer Filme generell zu versagen. Diese Vermutung könne nur durch konkrete Darlegungen und Beweisantritte für jede einzelne Produktion und zwar ausnahmslos beseitigt werden.

Zwar habe der Kinobetreiber einzelne Beweise angeboten, allerdings nicht in ausreichendem Umfang. Der Betreiber konnte selbst nicht mehr mit Sicherheit sagen, welche Filme damals gezeigt wurden, so dass auch ein dementsprechender Beweis durch den Kinobetreiber nicht erbracht werden konnte. Der Betreiber ist insoweit auskunftspflichtig um eine überprüfung durch die GEMA überhaupt zu ermöglichen.

Fazit

Wird GEMA-freie Musik in Vorführungen verwendet, muss der Betreiber im Zweifel nachweisen können, dass es sich tatsächlich um GEMA-freie Musik gehandelt hat. Kann er dies nicht, drohen ihm Forderungen der GEMA.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News