Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit den Fragen zu beschäftigen, inwieweit ein Admin-C für Markenrechtsverletzungen haftet und wie weit die Pflichten des Admin-C gehen.
Eine .de Domain einer in Dubai sitzenden Firma verletzt die Rechte eines Markeninhabers in Deutschland. Der Markenrechtsinhaber nahm aber nicht die ausländische Firma auf Unterlassung in Anspruch, sondern den in Deutschland sitzenden Admin-C.Der Admin-C gab die geforderte Unterlassungserklärung ab und sorgte für die Löschung der Domain.
Die übernahme der Abmahnkosten lehnte der Admin-C jedoch ab. Daraufhin verklagte der Markenrechtsinhaber den Admin-C auf Zahlung und bekam in erster Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf recht, woraufhin der beklagte Admin-C Berufung beim OLG Düsseldorf einlegte.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.02.2009 – Az. I-20 U 1/08) hob das Urteil des LG Düsseldorf auf. Nach Auffassung der Düsseldorfer Oberlandesrichter haftet der Admin-C nicht für Markenrechtsverletzungen durch eine Domain. Dem Admin-C obliege keine Prüfpflicht eine Domain auf mögliche Markenrechtsverletzung hin zu überprüfen. Der Admin-C diene lediglich als Ansprechpartner im Vertragsverhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC als Vergabestelle der Domain. Die Aufgaben und Pflichten des Admin-C bestehen deshalb nur im Zusammenhang gegeüber der DENIC und nicht gegenüber außenstehenden Dritten.
Fazit
Die Haftung des Admin-C bleibt umstritten. Das OLG Düsseldorf und das OLG Köln verneinen bislang eine Haftung des Admin-C. Das OLG Stuttgart vertritt die gegenteilige Ansicht und bejaht eine Haftung des Admin-C. Bis zu einer Entscheidung des BGH, besteht daher für jeden Admin-C ein gewisses Risiko, für Rechtsverletzungen durch die Domain in Anspruch genommen zu werden.
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