Ist der Begriff „Streetball“ als Marke für Sportschuhe und Sportbekleidung eintragungsfähig? Kommt dem Begriff für Sportschuhe und Sportbekleidung Unterscheidungskraft zu oder ist er glatt beschreibend und damit freihaltebedürftig? Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung maßgeblich? Fragen über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.
Jemand wollte sich die Marke „Streetball“ für „Sportschuhe und Sportbekleidung“ schützen lassen. Die Eintragung wurde sowohl vom Deutschen Patent- und Markenamt als auch vom Bundespatentgericht abgelehnt.
Sowohl das Amt als auch das Gericht kamen zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Streetball“ für „Sportschuhe und Sportbekleidung“ nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig ist. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH, unter anderem mit dem Argument, dass der Begriff zum Zeitpunkt der Anmeldung (1992) noch unbekannt gewesen sei.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH (Beschluss vom 15.01.2009 – Az. I ZB 30/06) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und lehnte die Eintragung der Marke für „Sportschuhe und Sportbekleidung“ ab. Der Marke fehle jede Unterscheidungskraft, da Sie auch für Bekleidung für die Sportart „Streetball“ beschreibend sei. Da auch jede Sportart einen passende Kleidung nach sich ziehe, würden die angesprochenen Verkehrskreise unter der Bezeichnung „Streetball“ Bekleidung für diese Sportart erwarten. Dabei sei bei der Beurteilung dieser Frage das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung zugrunde zu legen und nicht das zum Zeitpunkt der Anmeldung.
Fazit
Die Frage ob eine Marke Unterscheidungskraft hat oder nicht, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung zu beurteilen. Dies bedeutet, dass bei langen Verfahren sich die Verkehrsauffassung zu Ungunsten des Anmelders ändern kann. Eine vielleicht ursprünglich doch unterscheidungskräftigen Marke könnte als zum Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund zwischenzeitlicher Verwendung nicht mehr eintragungsfähig werden.
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