Dürfen professionelle Fotografen Fotos von öffentlichen Parks und Gebäuden gewerblich nutzen? Wie steht es um die Verantwortung von Bildagenturen für mögliche Rechtsverletzungen? Antworten gab das LG Potsdam.
Die Betreiberin eines Bildportals hatte unter anderem in ihrem Angebot eine Vielzahl von Fotoaufnahmen des Parks Sansoucci. Aufgenommen wurden die Fotos von Fotografen innerhalb der Parks.
Die Eigentümerin der Parks, eine Stiftung die mehrere kunst- und kulturbedeutende Grundstücke und Gebäude in Berlin und Brandenburg verwaltet, sah in der gewerblichen Nutzung dieser Fotos einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte und nahm die Bildagentur auf Unterlassung in Anspruch. An den Eingängen der öffentlich zugänglichen Parks, werde auf die Parkordnung verwiesen, in der der Hinweis enthalten sei, dass Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung bedürfen. Eine solche Zustimmung haben die Fotografen der Aufnahmen im Bildkatalog nicht gehabt. Die Betreiberin des Bildportals sei für die Aufnahmen auch verantwortlich, da sie sich diese zum Weitervertrieb zu Eigen mache.
Die Betreiberin des Bildportals vertritt die Ansicht, dass sie lediglich Zugang zu fremden Daten vermittle und deshalb nicht verantwortlich sei. Die Fotoausnahmen verletzten nicht das Eigentum der Stiftung, da diese nicht auf die Sache einwirkten und es kein Recht auf Abbildungen außerhalb des Urheberrechts gebe. Bei urheberrechtlichen Ansprüchen gelte zudem die Panoramafreiheit, die es gestatte öffentlich zugänglich Parks und Bauwerke abzubilden. Außerdem werde durch die Parkordnung die Pressefreiheit verletzt.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 21.11.2008 – Az. 1 O 175/08), vor dem der Rechtsstreit schließlich landete, folgte der Ansicht der Stiftung und verurteilte die Betreiberin des Bildportals. Nach Ansicht der Potsdamer Richter ist die Betreiberin des Bildportals verantwortlich für die eingestellten Bilder, da sie unter Würdigung des Internetauftritts des Bildportals sich diese aus Sicht eines verständigen Dritten zu Eigen mache. In jedem Fall wäre sie als Störerin verantwortlich. Auch sahen die Landrichter eine Eigentumsverletzung durch die Fotografien, die unter Missachtung der Parkordnung erstellt wurden. Das Eigentumsrecht der Eigentümerin der Parks, beinhalte auch die gewerbliche Verwertung und Nutzung von Aufnahmen, jedenfalls von solchen Aufnahmen die unter Betretung des Grundstücks angefertigt wurden. Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit greife hier nicht, da diese Beschränkung nur für Urheberrechte aber nicht für Eigentumsrechte gelte. Das Argument der Pressefreiheit lehnten die Richter mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Bildportal und deren Betreiberin nicht um ein Pressorgan handele und sie sich deshalb nicht auf die Pressefreiheit berufen könne.
Fazit
Die Entscheidung des LG Potsdam stellt für Bildagenturen ein erhebliches Risiko dar, da diese oftmals nicht feststellen können, ob die Aufnahme von öffentlichem Grund oder unter Betretung fremden Eigentums erfolgte. Auch für Fotografen die ihre Bilder verkaufen möchten, stellt sich das Problem, dass sie darauf achten müssen, von wo sie die Aufnahmen tätigen.
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