Ab welchem Ausmaß an Urheberrechtsverletzungen in Online-Tauschbörsen steht dem Rechteinhaber ein Anspruch auf Akteneinsicht zu? Eine Antwort hierauf gab das LG Darmstadt.
Ein Musikverlag wollte sich gegen Urheberrechtsverletzungen an den in seinem Bestand befindlichen Titeln in Form von illegalem Filesharing im Internet wehren. Zu diesem Zweck ermittelte er selbst die IP-Adressen mehrerer Nutzer die einen Titel an dem der Verlag die Rechte hat im Internet unberechtigt zugänglich machten. Anschließend stellte der Musikverlag Strafanzeige.
Die Staatsanwaltschaft ermittelte anhand der IP-Adressen den jeweiligen Anschlussinhaber in 46 Fällen und stellte anschließend das Verfahren wegen Geringfügigkeit wieder ein. Der Musikverlag beantragte daraufhin Akteneinsicht um an die Namen und Anschriften zu kommen, die sich hinter den IP-Adressen verbergen. Mit diesen Daten könnte der Musikverlag zivilrechtlich im Wege der Abmahnung gegen die Urheberrechtsverletzungen vorgehen. Ob Akteneinsicht gewährt wird hatte das Landgericht Darmstadt zu entscheiden.
Entscheidung des Gerichts
Die Darmstädter Richter lehnten in Ihrer Entscheidung (Beschluss vom 12.12.2008 – Az. 9 Qs 573/08) den Anspruch ab. Zwar stünde dem Musikverlag grundsätzlich ein solcher Anspruch zu, allerdings sei eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Anspruch des Rechteinhabers und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anschlussinhabers zur jeweiligen IP-Adresse vorzunehmen. Da es im vorliegenden Fall jeweils nur um einen einzigen Musiktitel geht, handele es sich um einen Bagatellfall. Ein solcher Bagatellfall rechtfertige nicht den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Fazit
Ob die Ansicht aus Darmstadt auch von anderen Gerichten übernommen wird bleibt abzuwarten. Die Rechteinhaber werden aber weiter versuchen über Auskunftsansprüche Nutzer von Tauschbörsen zu ermitteln um gegen diese im Wege der Abmahnung zivilrechtlich vorzugehen. Dabei wird nun zunehmend der direkte Auskunftsanspruch gegen die Provider angestrebt, der allerdings auch einer richterlichen Anordnung bedarf.
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