BGH:

Whistling for a train – Höhe des Lizenzschadens

Bei Verletzungen von Urheberrechten ist die Berechnung der Höhe des Schadensersatz oft schwierig. Inwieweit vergangene Vereinbarungen zwischen den Parteien zur Berechnung herangezogen werden können hat nun der BGH entschieden.

Eine Musikagentur hatte die Rechte an dem Stück „Whistling for a train“. Dieses stellte Sie im Jahr 1993 einem Mineralölunternehmen für einen Fernsehspot zur Verfügung. Für die Nutzung 1993 wurde ein Lizenzbetrag von 10.000,- DM vereinbart. Eine Vereinbarung für spätere Zeiträume bestand nicht. Das Mineralölunternehmen schaltete den Fernsehspot im Jahr 1993 mindestens 102-mal und 1994 mindestens 56-mal.

Die Musikagentur verlangte nun vom Mineralölunternehmen Schadensersatz für die Nutzung, die über die vertraglich vereinbarte hinausging. Was vertraglich vereinbart war, ist zwischen den Parteien jedoch umstritten. Nach Auffassung der Musikagentur wurde für 1993 nur eine Nutzung für 10 bis 20 Ausstrahlungen lizenziert und nicht mehr. Für eine Pauschale für das ganze Jahr 1993 sei dieser Betrag viel zu niedrig und grenze schon an Sittenwidrigkeit. Nach Ansicht des Mineralölunternehmens war vertraglich eine Pauschale vereinbart, und zwar ohne Beschränkung der Anzahl der Ausstrahlungen.

Das OLG Hamburg als Berufungsinstanz kam zu dem Ergebnis, dass 1993 mit der vertraglichen Vereinbarung über 10.000,- DM abgegolten sei und für 1994 der Musikagentur ein Anspruch von EUR 5.112,92 (10.000,- DM) zustehe, da dies dem Betrag der bereits für das Vorjahr vereinbarten Lizenz entspreche und vernünftige Vertragsparteien deshalb einen Lizenzvertrag in dieser Höhe geschlossen hätten.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 02.10.2008 – Az. I ZR 6/06) kam jedoch zu einem anderen Ergebnis. Nach Ansicht der Karlsruher Richter kann man zwar auf frühere Lizenzvereinbarungen zurückgreifen um die Höhe des Schadens zu berechnen. Dies setzt allerdings voraus, dass der frühere Lizenzvertrag und die darin vereinbarte Lizenzgebühr dem objektiven Wert der Nutzung entsprechen. Würde die Lizenz für 1993 weit unter dem objektiven Wert liegen, so hätten vernünftige Vertragsparteien diese Lizenz nicht in gleicher Höhe erneut vereinbart. In einem solchen Fall kann diese Lizenz auch nicht zur Berechnung des Schadens herangezogen werden, sondern ist auf den üblichen Wert anzuheben.

Fazit

Die Berechnung von Lizenzschäden durch Urheberrechtsverletzungen bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass auch frühere Lizenzvereinbarungen nicht immer einfach 1 zu 1 herangezogen werden können. Vielmehr muss auch die Marktüblichkeit der Lizenzgebühr bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
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Gewerblicher Rechtsschutz
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