Ist die Werbung eines Telekom-Unternehmens mit dem Slogan „Telefonieren für 0 Cent“ zulässig? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Antworten auf diese Fragen finden sich in einem aktuellen BGH-Urteil.
Ein Telekommunikationsunternehmen hatte für einen sogenannten XXL-Tarif mit dem Slogan „Telefonieren für 0 Cent“ geworben. Neben dem Slogan befand sich ein Sternchenhinweis. Im Text zum betreffenden Sternchenhinweis fanden sich zwar Preisangaben zu dem Tarif, allerdings nicht zu dem Grundtarif des Telefonanschlusses.
Darin sah ein Wettbewerber einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, da der Zusatztarif nicht ohne den Telefonanschluss bestellt werden kann. Deshalb müsse auch der Preis des Grundtarifs angegeben werden.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Urteil vom 17.07.2008 – Az. I ZR 139/05 wie die Vorinstanzen die Auffassung des Klägers. Die Bundesrichter stellen klar, dass bei Werbung, die sich auf kombinierte Leistungen beziehen, die als ein einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, der Gesamtpreis für alle Leistungsbestandteile anzugeben ist. Die alleinige Nennung unentgeltlicher Teilleistungen, ohne gleichzeitig auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebots verlangt wird, ist unzulässig. Im vorliegenden Fall hätte deshalb der monatliche Grundpreis für den Telefonanschluss ebenfalls angegeben werden müssen.
Fazit
Insbesondere bei Kombinationsangeboten können Preisangaben problematisch sein, wenn lediglich vermeintlich günstige Bestandteile in der Werbung herausgestellt werden.
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