BGH:

Darf man Domains ohne eigene Rechte behalten?

Muss jemand der eine Internetdomain ohne eigene Rechte besitzt diese einem Rechteinhaber herausgeben, wenn dieser die Rechte erst nach der Domainregistrierung erlangt hat? Diese Frage hat nun der BGH geklärt.

Im Jahr 2000 hatte jemand die Domain „afilias.de“ bei der DENIC registriert. Im Jahr 2001 hatte sich eine Firma „Afilias Limited“ in Irland eintragen lassen und die Bezeichnung „Afilias“ als Wortmarke im Jahre 2003 angemeldet. Um an die Domain „afilias.de“ zu kommen wurde dann der Domaininhaber auf Unterlassung und Herausgabe in Anspruch genommen. Begründet wurde dies damit, dass der Domaininhaber an der Domain „afilias.de“ im Gegensatz zu der Firma „Afilias Limited“ keine eigenen Rechte an der Bezeichnung habe.

In seiner Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.04.2008 – I ZR 159/05) dabei zunächst klar, dass grundsätzlich jemand der keine eigenen Rechte an der in einer Internetdomain enthaltenen Bezeichnung hat, die Rechte von Namensrechts- oder Markenrechtsinhabern derselben Bezeichnung verletzt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Domaininhaber im vorliegenden Fall die Domain jedoch vor der Entstehung der Rechte Dritter registriert hatte, kamen die Karlsruher Richter zu einem anderen Ergebnis. Danach gelte regelmäßig dann etwas anderes, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist. Die Sache wurde deshalb zurück an das Berufungsgericht verwiesen, dass noch zu einem anderen Ergebnis gekommen war.

Fazit

Die einfache Formel, dass Rechteinhaber stets die Domains von Nichtberechtigten herausverlangen können, scheint nicht mehr für alle Fälle zu greifen. Eine nachträgliche Schaffung eigener Rechte um an eine Domain zu kommen, erscheint daher nicht unbedingt als beste Lösung.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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