Kann man Bilder bekannter Persönlichkeiten als Marke schützen lassen? In dem nun vom BGH entschiedenen Fall sollte ein Foto der verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich als Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen werden.
Die Anmelderin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung einer Bildmarke beantragt, die aus einer schwarz-weiß Fotografie der Schauspielerin Marlene Dietrich bestand. Die Eintragung wurde sowohl vom DPMA als auch vom Bundespatentgericht (BPatG) abgelehnt.
Zur Begründung wurde angeführt, dass es der Abbildung zum einen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und zum anderen das Bild auch freihaltebedürftig sei. Die Schauspielerin Marlene Dietrich sei vielen Menschen auch heute noch bekannt, so dass ihr Foto für die beantragten Waren und Dienstleistungen (darunter auch CD’s, DVD’s, Video’s und Merchandiseartikel) lediglich als beschreibend wahrgenommen werde und lediglich als reine Werbeaussage tauge.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 24.08.2008 – Az. I ZB 21/06) kam jedenfalls teilweise zu einem anderen Ergebnis. Zunächst stellten die Karlsruher Richter klar, dass Bildnisse verstorbener oder lebender Personen grundsätzlich als Marke eingetragen werden können.
Hinsichtlich der Marke mit dem Bild von Marlene Dietrich lehnten die Richter eine Markeneintragung für die Waren und Dienstleistungen ab, die einen Bezug zum Leben und Schaffen der Person Marlene Dietrich aufweisen, z.B. CD’s, Video, DVD’s… Insoweit sei das Bildnis der verstorbenen Diva als rein beschreibend anzusehen.
Bezogen auf andere Waren und Dienstleistungen, wie bspw. Merchandisartikel kam das oberste deutsche Zivilgericht jedoch zu einem anderen Ergebnis als das Bundespatentgericht. Da es hier an einem Bezug zum Leben und Schaffen der Künstlerin fehle, besteht insoweit ausreichende Unterscheidungskraft. Auch gibt es für diese Waren und Dienstleistungen Verwendungsmöglichkeiten, das Bild als Herkunftsangabe und nicht als bloße Werbeaussage zu verwenden.
Fazit
Fotos auch von berühmten Personen können dann als Marke geschützt werden, soweit die Waren und Dienstleistungen keinen Bezug zu dieser Person aufweisen und somit nicht beschreibend sind.
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