BGH:

Käse in Blütenform als Marke nicht schutzfähig

Ist Käse mit Streifen und Rillen in Blütenform als Marke in Deutschland schutzfähig? Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH.

Krzysztof Slusarczyk / Shutterstock.com
Krzysztof Slusarczyk / Shutterstock.com

Ein Hersteller von Käse ist im Besitz einer ausländischen Marke, die den Schutz einer der  äußeren Form eines Käses in Blütenform mit Streifen und Rillen beinhaltet. Den Schutz dieser Marke wollte der Markeninhaber auf Deutschland erstrecken. Dies wurde jedoch vom Bundespatentgericht abgelehnt, woraufhin sich der Markeninhaber an den Bundesgerichtshof wandte.

Der BGH kommt in seiner Entscheidung ( Beschluss vom 03.04.2008 – Az. I ZB 46/05) wie das BPatG zu dem Ergebnis, dass eine Erstreckung der Marke abzulehnen ist, da die mit der Marke geschützte Form freihaltebedürftig ist. Die Gestaltung des Käses sei rein funktionsbedingt, so die Karlsruher Richter. Die Streifen und Rillen entstünden durch die Produktion beim Einfüllen und die Blütenform sei an eine Tortenform angelehnt, deren Einkerbungen lediglich als Portionierungshilfen dienen.

Fazit

An diesem Beispiel zeigt sich deutlich, dass auch Marken, die im Ausland problemlos als schutzfähig anerkannt wurden, nicht auch zwangsläufig in Deutschland eintragungsfähig sein müssen. Bei Eintragungen in mehreren Ländern empfiehlt es sich daher im Vorfeld auf die Eigenheiten der jeweiligen Rechtsordnung zu achten.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News