Die Frage, ob Privatpersonen wenn sie Software zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen von CD’s im Internet verkaufen, durch die Musikindustrie zu Recht abgemahnt werden dürfen, hatte jüngst der BGH zu entscheiden.
Eine Privatperson hatte bei einem Online-Auktionshaus ein Programm zum Verkauf angeboten, mit dem der Kopierschutz auf CD’s umgangen werden konnte. Daraufhin wurde er von einem Tonträgerhersteller abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Der Vertrieb von Programmen die zur Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes dienen ist nach §95a Abs. 3 UrhG verboten. Ob dieses Verbot auch bei Privatpersonen greift hatte nun der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Juli 2008 – Az. I ZR 219/05) entschieden.
Laut Pressemitteilung des BGH, sehen die Karlsruher Richter auch beim einmaligen Vertrieb solcher Programme durch Privatpersonen einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Sie gaben damit der Auffassung des Tonträgerherstellers recht und verurteilten den privaten Verkäufer der Software zur Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten.
Fazit
Der BGH stellt klar, dass § 95a Abs.3 UrhG uneingeschränkt auch für Privatpersonen Anwendung findet. Auch für Privatpersonen besteht spätestens seit dieser Entscheidung das Risiko einer Abmahnung, falls sie in irgendeiner Form Programme zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen zum Verkauf – und sei es auch zum ersten Mal – anbieten.
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