BVerfG:

Die deutsche Filmwirtschaft kann sich freuen

Kinobetreiber müssen weiterhin die Sonderabgabe zur Förderung der deutschen Filwirtschaft bezahlen. Ihre Verfassungsbeschwerde gegen das Filmförderungsgesetzt war ohne Erfolg und wurde vom Bundesverfassungsgericht  zurückgewiesen.

Nach dem Filmförderungsgesetz fördert der Bund die deutsche Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für dessen Erfolg im Inland und im Ausland. Gefördert werden vor allem die Produktion, der Absatz sowie das Abspielen förderfähiger Filme. Finanziert wird die Förderung mit einer Filmabgabe der Kinobetreiber, Rechteinhaber der Videowirtschaft und Fernsehveranstalter, für die eine gesetzliche Abgabepflicht besteht.

Gegen diese Sonderabgabe haben sich Betreiber von Filmtheatern gewendet mit der Begründung, seitens der Kinobetreiber bestehe kein Interesse an der Förderung des deutschen Films. Das Interesse richte sich vielmehr am wirtschaftlichen Erfolg des Films, gleich welcher Herkunft.

Entscheidung des Gerichts:

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden mit dem Urteil vom 28.01.2014 (Az. 2 BvR 1561-1564/12) zurückgewiesen.

Kinobetreiber, Rechteinhaber der Videowirtschaft sowie Fernsehveranstalter bilden als Inlandsvermarkter deutscher Filme eine homogene Gruppe, deren gemeinsames Interesse an der Filmwirtschaft eine Finanzierungsverantwortung begründe , so das Gericht. Der Einwand der Kinobetreiber im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Filmerfolg greife nicht durch. Im Streitjahr 2004 habe der Marktanteil deutscher  Filme 23,8 % betragen. Deutlicher könne die Kinowirtschaft ihr wirtschaftliches Interesse am deutschen Film nicht bekunden.

Die Nichteinbeziehung der Auslandsvermarktung stehe der Abgabenpflicht nicht entgegen. Dies sei dadurch gerechtfertigt, das diese Abgabeverpflichtung dem wesentlichen Förderziel, nämlich einer erfolgreichen Vermarktung des deutschen Films im Ausland, zuwiderliefe.

Das Gericht hat sich ferner mit  Gesetzgebungskompetenz des Bundes befasst, da diese im Zusammenhang mit dem Filmfördergesetz aufgrund der Kulturhoheit der Bundesländer mehrfach angezweifelt wurde. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hat das Gericht damit begründet, dass der Schwerpunkt der Regelung im wirtschaftlichen und nicht im kulturellen Bereich liege. Dem Bund sei es nicht verwehrt, in der Wahrnehmung aller seiner Kompetenzen auch auf Schonung, Schutz und Förderung der Kultur Bedacht zu nehmen.

Fazit

Deutsche Kinobetreiber müssen demnach weiterhin eine Sonderabgabe leisten, unabhängig davon, ob ihrerseits ein Interesse an der Förderung des deutschen Films besteht oder nicht.

Laut SPIO lag der Marktanteil deutscher Filme im Jahr 2012 bei 18.1% ausgehend von 135, 1 Mio Kinobesuchen. Insofern dürften auch die deutschen Kinobetreiber von der Filmförderung profitieren.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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