Grundsätzlich hat der zu Recht Abgemahnte die Anwaltskosten des Abmahnenden zu tragen. Ob dies auch gilt, wenn der Abmahnende eine Rechtsabteilung unterhält war umstritten. Laut einer Pressemitteilung des BGH entschied dieser nun, dass trotz entsprechender Rechtsabteilung die Kosten für externe Anwälte zu ersetzen sind.
In seiner Entscheidung (Urteil vom 08.05.2008 – Az. I ZR 83/06) entschied der Bundesgerichtshof in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens gehöre. Deshalb müsse das Unternehmen nicht auf die eigene Rechtsabteilung für das Aussprechen einer Abmahnung zurückgreifen, sondern dürfe auf externe Anwälte zurückgreifen. Die hierdurch entstehenden (höheren) Kosten hat der Abgemahnte zu tragen.
Fazit
Wenn bereits Rechtsabteilungen großer Unternehmen (im vorliegenden Fall war es die Deutsche Telekom AG), externe Anwälte zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beauftragen dürfen, dann dürfte künftig der gelegentlich erhobene Einwand, dass die Kosten für externe Anwälte aufgrund vorhandener Rechtsabteilung nicht erforderlich waren, ins Leere laufen.
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