Seit dem 01.01.2007 gelten die Vorschriften mit den Pflichtangaben in Geschäftsbriefen (§ 35a GmbHG, 37a HGB und § 80 AktG) auch für E-Mails. Die Frage ist, ob ein Verstoß gegen diese Vorschriften kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Die Frage, ob bspw. fehlende Angaben zum Registergericht oder zum Geschäftsführer wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen können, ist noch nicht abschließend geklärt.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied im Juli 2007 (Urteil v. 10.7.2007, Az.: 6 U 12/07), dass die Nichteinhaltung der Vorschriften zu den Pflichtangaben in Geschäftsbriefen zwar einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, dieser jedoch in keinem Fall die erforderliche Erheblichkeit nach § 3 UWG aufweist und entsprechende Abmahnungen spätestens hieran scheitern.
Das Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 12.09.2007 – Az.: 5 U 208/06) ist diesbezüglich in seiner Entscheidung nicht ganz so eindeutig. In dem konkreten Fall, den das OLG zu entscheiden hatte, wurde aufgrund der besonderen Umstände – die Parteien kannten sich bereits und es lag auch keine Wettbewerbshandlung vor – ein Unterlassungsanspruch abgelehnt. Auch sah das Gericht in diesem Fall den Verstoß als nicht erheblich an. Ob jedoch nicht auch Konstellationen denkbar wären, in denen die für einen Wettbewerbsverstoß erforderliche Erheblichkeit lies das Gericht offen.
Fazit
Zwar scheint sich die Meinung durchzusetzen, dass ein Verstoß gegen Pflichtangaben in Geschäftsbriefen kein erheblicher Wettbewerbsverstoß ist, gesichert ist diese Rechtssprechung jedoch nicht. Um möglichem ärger zu entgehen, sollten daher die erforderliche Pflichtangaben stets angegeben werden. Bei E-Mails lässt sich dies mit automatischen Signaturen leicht einrichten.
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