BGH:

Preis mit oder ohne Pfand

Händler müssen beim Verkauf von Waren den Gesamtpreis angeben. Aber was ist bei Produkten mir Pfand. Ist der Preis mit oder ohne Pfand anzugeben? Der Bundesgerichtshof hat die Frage nun entschieden.

Händler sind laut Preisangabenverordnung verpflichtet, dem Verbraucher den Gesamtpreis anzugeben. Gesamtpreis im Sinne der Vorschrift ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist. Aber was ist mit dem Pfand bei Getränken?

Ein Händler hatte in seiner Werbung unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurts in Pfandgläsern beworben. In den dazugehörigen Preis war der Pfandbetrag nicht eingerechnet, sondern es stand dort ein Zusatz „zzgl. …€ Pfand“.

Ein Wettbewerbsverein ging hiergegen vor, da er hierin einen Verstoß gegen die PAngV sah.

BGH zu Preis mit oder ohne Pfand

Preis mit oder ohne Pfand Rechtsanwalt E-Commerce Wettbewerbsrecht PAngVDer BGH hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Der EuGH hatte mit Urteil vom 29.06.2023 – Az. C-543/21 entschieden, dass der Verkaufspreis nicht den Pfandbetrag enthalte, den der Verbraucher beim Kauf zu entrichten habe.

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 26.10.2023 – Az. I ZR 135/20 folgerichtig zugunsten des Händlers.

Der Pfandbetrag sei gesondert auszuweisen. Der gemäß PAngV anzugebende Gesamtpreis schließe nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten sei. Die PAngV setze die Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht um und sei daher richtlinienkonform auszulegen. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in der Preisangabenrichtlinie enthalte nach der Vorabentscheidung des EuGH nicht den Pfandbetrag. Dieser sei daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermögliche es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.

Fazit

Der Pfand ist nicht Bestandteil des Gesamtpreises und daher auch nicht in diesen einzuberechnen. Der Pfand kann nicht nur gesondert angegeben werden, sondern muss dies nach dem BGH wohl auch. Händler müssen hier ggfs. Ihre Preisdarstellung anpassen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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