LG Hamburg:

Jägermeister unterliegt Selva Negra in Markenstreit

In einem Verfahren David vs. Goliath unterliegt der Kräuterlikörgigant Mast Jägermeister dem von uns vertretenen Newcomer Selva Negra  in einem Streit um dessen Logo. Das Landgericht Hamburg entschied, dass Selva Negra nicht die Markenrechte am Hirschkopf von Jägermeister verletzt. 

SELVA NEGRA vs. Jägermeister

Etikett von Selva Negra, Marke Markenrecht, Markenstreit, Schwarzwald, Agavenspirituose, Jägermeister unterliegt Selva NegraSelva Negra ist ein noch junges Unternehmen, welches die erste in Deutschland hergestellte Agavenspirituose anbietet.  Das Konzept hinter Selva Negra ist ein Premiumprodukt anzubieten, welches in der Gestaltung Bezüge zum Schwarzwald und zu Mexiko aufweist. Der optische Bezug zu Mexiko, ist ein Hinweis auf die Heimat von Tequila und Mezcal,  den bekanntesten Agavenspirituosen.

Auf der Flasche ist neben dem großen Schriftzug „SELVA NEGRA“ und anderen Elementen eine frontale Abbildung eines Mischwesens mit Elementen eines Stiers und eines Hirsches zu sehen. Die Optik des Wesens erinnert an die Optik von Kostümierungen und Bemalungen zum „dia de  los muertos„, dem mexikanischen Tag der Toten, wie er auch hierzulande durch Filme wie z.B. James Bond und Coco bekannt wurde. Darüber hinaus trägt das Wesen auf dem Haupt einen Bollenhut aus dem Schwarzwald der gleichzeitig an Kopfschmuck der mexikanischen Künstlerin Frida Kahlo erinnert.  Auch weitere Bildelemente erinnern an Schwarzwald und Mexiko.

Die frontale Abbildung des Tierwesens rief nun die Konkurrenz auf den Plan. Jägermeister, Marke, Logo, Markenrecht, Jägermeister unterliegt Selva NegraMast Jägermeister, Hersteller des bekannten Kräuterlikörs Jägermeister sah in dem Tierwesen einen Eingriff in deren Markenrechte. Jägermeister nutzt seinerseits seit vielen Jahren eine frontale Abbildung eines Hubertushirsches mit dem darunterliegenden Schriftzug Jägermeister. Den Hirsch hat Jägermeister in vielfacher Version auch isoliert als Marke geschützt.

Jägermeister ging nun gegen die Marke von Selva Negra vor, da die Abbildung des frontalen Tierkopfes auf dem Etikett von Selva Negra nach Auffassung von Jägermeister in die Markenrechte am Hirschkopf von Jägermeister eingreife.  Das Tier auf dem Etikett von Selva Negra sei dem Hirsch von Jägermeister zu ähnlich und werde vom angesprochenen Verkehr mit dem Hirsch und Jägermeister in Verbindung gebracht. Im konkreten Fall stützte Jägermeister seine Ansprüche auf eine deutsche Marke mit einer schwarz-weiß Version des runden Hirschemblems.

Jägermeister begründete seine Ansprüche unter anderem mit Bekanntheit seiner Marke. Die Bekanntheit wurde unter anderem mit der langen Nutzungsdauer und einem Verkehrsgutachten für eine frühere Version des Hirschlogos begründet.  Das Zeichen von Selva Negra nutze die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Hirschkopfmarke von Jägermeister aus. Zudem bestehe Verwechslungsgefahr.  Darüber hinaus wurden Ansprüche aus Wettbewerbsrecht wegen unlauterer Nachahmung des Flaschenetiketts von Jägermeister geltend gemacht.

Nach unserer Auffassung greift das Zeichen von Selva Negra jedoch nicht in das von Jägermeister ein, da sich das Zeichen in seinem Gesamteindruck so deutlich von dem Zeichen von Jägermeister unterscheidet, dass der angesprochene Verkehr die Zeichen nicht gedanklich miteinander verbindet. Kein Verbraucher käme beim Anblick der Flasche von Selva Negra auf die Idee, es bestehe eine Verbindung zu Jägermeister. Noch deutlicher sind die Unterschiede wenn man die Etiketten der Parteien miteinander vergleicht, so dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche ebenfalls ausscheiden.

Auch bestehen nach unserer Auffassung Zweifel an der rechtserhaltenden Benutzung der Hirschkopfmarke von Jägermeister, da Jägermeister den Kopf auf seinen Produkten nur in Kombination mit dem Banner mit dem Schriftzug Jägermeister benutzt, aber nie alleine.

LG Hamburg: Jägermeister unterliegt Selva Negra

Das LG Hamburg hat die Klage von Jägermeister mit Urteil vom 03.03.2023 – Az. 315 O 274/21 nun abgewiesen.

Das Landgericht ist dabei zwar von der Bekanntheit des Zeichens von Jägermeister in Deutschland ausgegangen, aber sie beurteilen die Zeichen zutreffend als unähnlich.

Beim Zeichenvergleich sind die Zeichen jeweils als Ganzes zu
berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Wegen des erweiterten Schutzbereichs einer bekannten Marke reiche es grundsätzlich aus, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Dafür sei erforderlich, dass das angegriffene Zeichen infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesensgleichen Kern oder einer Übereinstimmung in ihrem Sinngehalt dem Inhaber der älteren Marke zugeordnet werde. Nicht ausreichend sei dagegen, dass ein Zeichen lediglich geeignet sei, durch bloße Assoziation an ein fremdes Kennzeichen, Aufmerksamkeit zu erwecken.

Das LG Hamburg kommt dann zum Ergebnis, dass der Verkehr die Marke von Selva Negra nicht in relevantem Umfang gedanklich mit der Marke von Jägermeister in Verbindung bringe, da die Zeichen unähnlich seien. So sei weder eine auch nur teilweise Übereinstimmung in einem wesensgleichen Kern noch eine Übereinstimmung im Sinngehalt gegeben. Somit bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Auch die wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden von den Hamburger Richtern mangels Nachahmung folgerichtig verneint.

Fazit

Auch wenn man Verständnis für Jägermeister haben kann, den eigenen Schutzbereich für die eigene Hirschkopfmarke zu verteidigen, so ist das Vorgehen von Jägermeister in diesem Fall doch überzogen.  Die Zeichen sind klar erkennbar in jedem Bestandteil und ihrem Gesamteindruck derart unterschiedlich, dass man von einer Beeinträchtigung des Hirschkopfzeichens von Jägermeister nicht sprechen kann.

Wir freuen uns darüber, dass das LG Hamburg sich hierzu klar und eindeutig geäußert hat und wir unsere Mandantin erfolgreich verteidigen konnten. Ob und wie der Streit weitergeht bleibt abzuwarten.  Jägermeister hat angekündigt, Berufung einlegen zu wollen.

Update 04.04.2023

Jägermeister hat gegen die Entscheidung des LG Hamburg Berufung eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie Jägermeister diese begründen wird. Wir bleiben zuversichtlich, dass die Entscheidung des LG Hamburg bestand haben wird.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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