OLG Köln:

1-Stern-Bewertung unzulässig?

Eine 1-Stern-Bewertung ohne Text kann auch dann unzulässig sein, wenn zwar ein Kontakt bestand, dieser aber keine erkennbare Grundlage für die Bewertung war. So entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Rechtsstreit zweier Mitbewerber.

1-Stern-Bewertung Wettbewerbsrecht Persönlichkeitsrecht Bewertungen Rechtsanwalt Hintergrund des Rechtsstreits war eine Veranstaltung eines IT-Unternehmens, an der ein leitender Verkaufsmitarbeiter mitgewirkt hatte. Vier Mitarbeiter eines anderen IT-Unternehmens wurden als Teilnehmer der Veranstaltung aufgeführt. Nur ein Mitarbeiter hatte tatsächlich teilgenommen. Auf eine entsprechende Anforderung einer Erklärung über gespeicherte Daten, wurde die Möglichkeit zur Einsichtnahme durch den Veranstalter gewährt. Kurze Zeit später stellte das betroffene Unternehmen fest, dass eine Google-Bewertung mit einem von fünf Sternen veröffentlicht wurde. Verfasser war der leitende Mitarbeiter der Veranstalterin. Die Bewertung wurde später gelöscht.

Das betroffene Unternehmen verlangte vom Verfasser Unterlassung, Auskunft sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. In erster Instanz war die Klage zunächst ohne Erfolg.

OLG Köln: 1-Stern-Bewertung unzulässig

Mit Teilurteil vom 23.12.2022 – 6 U 83/22 hat das OLG Köln die Ansprüche des betroffenen Unternehmens bestätigt.

Der Verfasser habe sich durch die Google-Bewertung selbst in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zum betroffenen Unternehmen gesetzt.

Da die Bewertung im Zusammenhang mit einer beruflichen und auch geschäftlichen Tätigkeit stand, diente sie nicht allein der privaten Meinungsäußerung. Sie war damit auch eine geschäftliche Handlung.

Eine Bewertung durch Vergabe eines von  fünf Sternen in einem Internetdienst sei ein herabsetzendes Werturteil. Die Äußerung sei in ihrem tatsächlichen Kern unwahr und pauschal herabsetzend. Sterne-Bewertungen unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen würden vom angesprochenen Verkehr nicht als reine Meinungsäußerungen verstanden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommen Dienstleistung. Insoweit enthielten solche Bewertungen einen Tatsachenkern, an den die subjektive Bewertung anknüpfe. Eine pauschale Herabsetzung, die mangels Mitteilung konkreter Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, diesen sachlichen Bezug nicht erkennen lasse, erschöpfe sich in der Herabsetzung und sei daher unzulässige unternehmerische Schmähkritik.

Der dem Sachverhalt zugrundeliegende berufliche Kontakt sei keine erkennbare Grundlage der Bewertung, da vorliegend nicht die Dienstleistungen des Bewerteten, sondern Umstände bewertet wurden, die mit den Produkten des Bewerteten nichts zu tun haben.

Fazit

Ein – wie auch immer gearteter – Kontakt genügt für eine 1-Stern-Bewertung in Internetportalen demnach nicht. Es ist vielmehr erforderlich, dass eine konkrete Leistung in Anspruch genommen und anschließend bewertet wurde. Andernfalls stellt eine solche Bewertung eine unzulässige Schmähkritik dar und dies unabhängig davon, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Diese Auffassung wurde bereits in der Vergangenheit mehrfach gerichtlich vertreten und zwischenzeitlich auch vom  OLG Karlsruhe sowie vom OLG Stuttgart bestätigt.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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