OLG Nürnberg:

Plakative Rabattwerbung mit versteckten Ausnahmen verboten?

Blickfangwerbung mit Rabattaktionen ist ein beliebtes Mittel, um den Verbraucher auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen. Nicht selten kommt die Ernüchterung mit dem Sternchenhinweis. Aber nicht immer genügt ein solcher Hinweis, um eine Irreführung durch die Rabattwerbung auszuschließen. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg klargestellt.

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Ein Küchenhändler warb auf seiner Internetseite mit der folgenden Aussage:

33% AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1)

Am Ende der Seite befand sich eine Fußnote mit folgendem Text:

Beim Kauf einer frei geplanten Einbauküche bei K. erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der Küche von 6.900 € 33 % Rabatt. Dieser Rabatt errechnet sich aus dem Gesamtpreis abzgl. Montagekosten, abzgl. des Kaufpreises für MIELE- und BORA-Geräte sowie dem Material Stein. Zusätzlich erhalten Sie einen AEG Backofen […] ohne Berechnung […]

Nach erfolgloser Abmahnung wurde der Küchenhändler in erster Instanz zur Unterlassung dieser Werbung und zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Hiergegen legte er Berufung ein.

OLG Nürnberg: Rabattwerbung irreführend

Mit Hinweisbeschluss vom 16.08.2022 – 3 U 747/22 hat das OLG Nürnberg die Erfolglosigkeit der Berufung ausführlich begründet.

Bei der Angabe „33 % AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1)“ handele es sich um eine Blickfangwerbung, weil sie im Rahmen der Werbeanzeige im Vergleich zu den sonstigen Angaben drucktechnisch besonders herausgestellt und aufgrund des Gesamteindrucks als schlagwortartige Aufmerksamkeitswerbung einzustufen sei.

Die Werbeaussage sei objektiv unzutreffend, weil die Verbraucher davon ausgingen, dass der Küchenhändler mit der Reduzierung von allen Küchen ihr gesamtes Küchensortiment rabattiert anbieten möchte. Tatsächlich werden aber Küchen unter einem Wert von 6.900 Euro vom Angebot ausgenommen. Zudem sei dieser Kaufpreis ohne Miele- und Bora-Geräte und ohne Montagekosten zu erreichen. Es handele sich dabei nicht um eine präzisierungsbedürftige Unklarheit oder Halbwahrheit, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren Tatsache. Für diese Unrichtigkeit sei kein vernünftiger Anlass ersichtlich. Es sei möglich gewesen, den Zusatz ab einem Kaufpreis von 6.900,00 Euro in die Werbung aufzunehmen.

Fazit

Eine Blickfangwerbung, die den Eindruck erweckt, dass sie das Angebot vollständig beschreibt und alles Wesentliche damit gesagt ist, muss  als solche wahr sein. Enthält die Rabattwerbung eindeutig eine Unrichtigkeit, die leicht zu vermeiden gewesen wäre, genügt ein Sternchenhinweis o.ä.  nicht, um einen dadurch erzeugten Irrtum richtigzustellen. In diesen Fällen ist eine entsprechende Anzeige irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019071