LG München I:

Teilen von Fotos auf Twitter ist keine Generaleinwilligung

Fotos können insbesondere durch soziale Netzwerke schnell und unkompliziert verbreitet werden. Sie sind aber urheberrechtlich geschützt. Durch das Teilen eines Fotos bei Twitter verzichtet ein Fotograf nicht automatisch auf seine Ansprüche. Dies hat das Landgericht München bestätigt.

Teilen auf Twitter Urheberrecht Rechtsanwalt
Milan Bruchter / Shutterstock.com

Hintergrund der Entscheidung war die unerlaubte Veröffentlichung eines Fotos auf einer Facebookseite. Die Nutzerin behauptete, das Foto sei auf diversen Facebook-Seiten frei verfügbar gewesen. Sie habe zudem einen politisch motivierten Tweet des  Fotografen, der das Foto enthielt,  zum Gegenstand einer politischen Antwort gemacht. Zudem hat sich die Nutzerin auf das Zitatrecht und die Zulässigkeit der Nutzung im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse berufen.

Nachdem die Nutzerin in erster Instanz vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten verurteilt wurde, legte sie Berufung ein. Zur Begründung führte sie u.a. aus, bei der Bildnutzung handele es sich um eine zulässige karikierende oder parodistischen Verwendung des Bildes. Ohne Erfolg.

LG München I: Teilen auf Twitter ist keine Generaleinwilligung

Mit Urteil vom 20.06.2022 – 42 S 231/22 hat das LG München I das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Die beklagte Nutzerin habe das Foto auf ihrer Facebook-Seite vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht und damit die Verwertungsrechte des Fotografen verletzt.

Für die Verwendung der Fotos greife keine Schrankenbestimmung.

Eine Berichterstattung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat, sei nicht privilegiert.  Mangels Auseinandersetzung mit dem Werk sei die Nutzung auch nicht durch das Zitatrecht gerechtfertigt. Die Nutzerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die aktuelle Schrankenregelung für Parodien, Karikaturen und Pastiches berufen. In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat müssen Parodien, Karikaturen und Pastiches wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk ausweisen. Dies sei bei einer identische Übernahme des Bildes gerade nicht erfüllt.

Selbst wenn der Fotograf das Foto auf Twitter geteilt haben sollte, habe er keineswegs auf seine urheberrechtlichen Ansprüche verzichtet und insbesondere nicht in jegliche Weiterverarbeitung eingewilligt. Mit einem „Teilen“ des Lichtbildes auf Twitter sei keine Generaleinwilligung zum Zwecke der Weiterverbreitung verbunden. Es könne dahinstehen, ob die Nutzerin das geteilte Lichtbild hätte „retweeten“ können, denn dies sei vorliegend nicht geschehen. Die Nutzerin habe die Fotografie nicht über die „Teilen-Funktion“ weiterverbreitet,  sondern von einer anderen Seite herunter- und im neuen Kontext auf ihrer Facebook-Seite wieder hochgeladen. Das Teilen sei somit irrelevant, denn es beschreibt das weitere Teilen eines bereits bestehenden Inhalts innerhalb eines sozialen Netzwerks und nicht das Herunter- und Hochladen einer ursprünglich getwitterten Aufnahme bei Facebook.

Fazit

Die unerlaubte Nutzung  von  Fotos im Internet verletzt regelmäßig die Verwertungsrechte des Fotografen. Dass der Fotograf selbst ein Foto über Twitter geteilt hat, stellt keine Generaleinwilligung in die Weiterverbreitung dar. Teilen führt auch nicht zum Verzicht auf urheberrechtliche Ansprüche. Auch wenn Fotos problemlos herunter- und in einem anderen Netzwerk wieder hochgeladen werden können, schließt dies die Ansprüche des Urhebers nicht aus. Es ist daher ratsam,  sich vor der Nutzung über den Umfang  der Nutzungsberechtigung zu informieren.

 

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019071

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