Amazon Händler können Artikel nur dann neu anlegen, wenn sie nicht bereits bei der Plattform gelistet sind. Ist ein Artikel bereits gelistet, wird das Produktangebot über den Bestand erstellt. Die ungeprüfte Übernahme des bestehenden Angebots kann aber zu einer Haftung für etwaige Urheberrechtsverletzungen führen. Amazon Händler haften für fremde Fotos, wie das Landgericht Köln bestätigte.
Geklagt hatte eine Fotografin, deren Bildband ein Online-Händler u.a. bei Amazon angeboten hatte. Der Bildband wurde bereits zuvor bei Amazon angeboten. Es bestand daher eine Produktseite und eine ASIN. Als Produktbilder des Angebots wurden Fotos der Fotografin verwendet. An dieses Angebot hat sich der Amazon-Händler „angehängt“ und schließlich ein Exemplar des Buches verkauft.
Die Fotografin sah in dem Angebot eine Verletzung ihrer Urheberrechte und mahnte den Amazon Händler ab. Dieser wies die Ansprüche zurück. Er selbst habe keine Möglichkeit, an der Produktseite Änderungen vorzunehmen. Dies könne nur der Plattformbetreiber oder derjenige, der die entsprechende ASIN erstmals angelegt hat.
LG Köln bestätigt: Amazon Händler haften für fremde Fotos
Mit Urteil vom 22.08.2022 – 14 O 327/21 hat das LG Köln die Haftung des Amazon Händlers als Täter der Urheberechtsverletzung bestätigt.
Die Kammer ginge grundsätzlich von einer Täterschaft bei „sich anhängenden“ Verkäufern aus. Dies folge daraus, dass der Verkäufer auf einer Internetverkaufsplattform in seinem Namen ein bebildertes Verkaufsangebot veröffentlichen lasse, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrsche.
Das Gericht hält die entsprechende Rechtsprechung des BGH in den Rechtsgebieten des Wettbewerbs- und Markenrechts auf die urheberrechtliche Situation für übertragbar. Die Gefahr, dass der Plattformbetreiber Lichtbilder ohne ausreichende Berechtigung verwendet, sei für den Händler nicht allgemein unvorhersehbar. Diese Gefahr sei dem Händler daher auch zuzurechnen.
Die Täterschaft des Amazon Händlers führt das Gericht auf die Einstellung des Verkaufsangebots unter der bereits vorhandenen ASIN und der Artikelseite zurück. Der Händler habe es jederzeit in der Hand gehabt, die Urheberrechtsverletzung zu beenden bzw. gar nicht erst zu beginnen.
Fazit
Amazon Händler haften für fremde Fotos, wenn sie sich an vorhandene ASINs und Artikelseiten anhängen, um ein eigenes Produkt zu vertreiben, als Täter einer etwaigen Urheberrechtsverletzung. Dies hat zur Folge, dass der Fotograf von Ihnen nicht nur Unterlassung, sondern auch Schadensersatz fordern kann.
Dass Händler eine vorhandene Artikelseite nicht bearbeiten können, genügt nach dieser Entscheidung nicht als Rechtfertigung. Sofern der Plattformbetreiber die Produktseite auf eine etwaige Anfrage des Händlers nicht ändert, hat der Händler die Wahl, das Produkt auf dieser Plattform nicht anzubieten. Macht er es dennoch, dann stellt das Einstellen des Produkts die entsprechende Tathandlung dar.
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