OLG Frankfut am Main:

Modellbezeichnung als Markenrechtsverletzung?

Wird eine Modellbezeichnung im Rahmen eines Produktangebots im Internet so verwendet, dass der Verkehr hierin eine Zweitmarke erkennt, kann eine Markenrechtsverletzung anzunehmen sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt lag ein Onlineshop-Angebot bezüglich eines Mantels zugrunde. Der Mantel der Marke „SET“ wurde unter dieser Marke beworben. Dabei wurde die Marke blickfangmäßig hervorgehoben dargestellt . Unmittelbar darunter befand sich zudem die Angabe „SAM – MANTEL MIT MULTICOLOUR-EFFEKT“. Der Markeninhaber der Marke SAM sah hierdurch seine Markenrechte verletzt, was das OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 07.07.2022 – Az. 6 U 239/21) bestätigte.

Rechtsverletzung durch Modellbezeichnung – die Entscheidung des Gerichts

Modellbezeichnung als Markenrechtsverletzung Markenrecht Rechtsanwalt SAM Produktbezeichnung
© kobackpacko – stock.adobe.com

Bei der Verwendung einer fremden Marke als Modellbezeichnung stellt sich immer die Frage, ob eine markenmäßige Verwendung des Zeichens erfolgt. Eine markenmäßige Verwendung meint die Benutzung eines Zeichens dergestalt, dass der Verkehr hierin einen Hinweis auf die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Unternehmen sieht.

Geht es um eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten im Internet, sind die konkreten Umstände der Verwendung in den Blick zu nehmen. Die Hervorhebung oder blickfangmäßige Herausstellung  eines Zeichens sprechen dabei für eine markenmäßige Verwendung.

Eine markenmäßige Verwendung kann aber auch dann vorliegen, wenn der Verkehr in der Zeichennutzung eine Zweitmarke erkennt. Nicht jede Modellbezeichnung hat aber auch die Funktion einer Zweitmarke. Eine Zweitmarke liegt vielmehr nur vor, wenn der Verkehr die Modellbezeichnung einem bestimmten Hersteller zuordnet und darin ein Zeichen erkennt, dass nicht nur der internen Zuordnung als Bestellzeichen dient. Bei dieser Beurteilung ist erneut die  konkrete Angebotsgestaltung und die Kennzeichnungsgewohnheiten des Marktes relevant.

Für eine Zweitmarke und damit eine markenmäßige Verwendung spricht nach Auffassung des Gerichts, dass das Zeichen Teil der hervorgehobenen Angebotsüberschrift war. Ferner stand das Zeichen am Anfang und wurde mittels des Bindestrichs zusätzlich hervorgehoben. Der unmittelbarer Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke („SET“) führt daher zur Annahme es handele sich um eine Zweitmarke.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass sich die Frage der markenmäßigen Verwendung immer nur im Einzelfall und anhand der konkreten Gestaltung des Produktangebots beurteilen lässt. Zugleich gibt diese Entscheidung und das Urteil des OLG Frankfurt vom 01.10.2019 – Az. 6 U 111/16 eine Linie für die Gestaltung von Produktangeboten vor, die beachtet werden sollte und sich wie folgt zusammenfassen lässt:

Bei der Verwendung eines fremden Zeichens als Modellbezeichnung innerhalb eines Beschreibungstextes oder im Rahmen einer Unterüberschrift, die eher unübersichtlich gestaltet ist und zahlreiche Informationen und weitere Zeichen enthält, ist eine markenmäßige Verwendung in der Regel zu verneinen.

Wird das fremde Zeichen als Modellbezeichnung hingegen besonders hervorgehoben kann eine markenmäßige Verwendung anzunehmen sein. Dabei ist die Position und Größe der Modellbezeichnung sowie deren Verhältnis zu Position und Größe der Marke  zu beachten. Ferner ist zu berücksichtigen, ob sonstige Angaben rund um die Modellbezeichnung vorhanden sind.

Hersteller und Händler sollten bei der Verwendung von  Modellbezeichnungen mit dem erforderlichen Problembewusstsein handeln. Markeninhaber deren Zeichen als Modellbezeichnung verwendet wird, können sich hiergegen mitunter erfolgreich wehren.

Artikel als PDF speichern

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News