Sprachwerke

Sprachwerke umfassen neben Schriftwerken wie Romanen, Sachbücher, Drehbücher, Songtexten, wissenschaftlichen Abhandlungen und anderen Texten insbesondere auch Computerprogramme. Demnach genießt Software denselben urheberrechtlichen Schutz wie ein literarisches Werk, soweit es sich bei den Texten um persönliche geistige Schöpfungen des Erstellers handelt, diese also nicht z.B. allein durch die Rechenleistung eines Computers geschaffen worden sind.

Der Urheber eines Sprachwerkes kann über die gesamte wirtschaftliche Verwertung seines Textes bestimmen. So kann der Urheber z.B. über die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung seiner Werke entscheiden und Dritte von der Nutzung seiner Werke ausschließen. Daneben hat er ein Recht auf Urhebernennung.

Das bedeutet natürlich auch, dass Dritte diese Werke nur nutzen dürfen, wenn sie dafür eine Erlaubnis vom Urheber eingeholt haben. Trotzdem werden immer wieder Texte und Computerprogramme oder Teile daraus von Dritten zur Beschreibung eigener Produkte genutzt oder sogar als eigene Werke ausgegeben. Dies ist in der Regel nicht gestattet, wobei bei der Veränderung bzw. Bearbeitung eines Werkes geklärt werden muss, ob der Dritte ein neues Werk geschaffen hat, für das das Ausgangswerk nur als Inspiration diente, oder lediglich eine urheberrechtsverletzende Barbeitung vorliegt.

Wird ein Sprachwerk von einem Unberechtigten kopiert, bietet das deutsche und internationale Urheberrecht vielfältige Möglichkeiten, vom Verletzer die Unterlassung, Beseitigung und Bezahlung eines Schadensersatzes für die unberechtigte Nutzung zu verlangen.

Daher sollte vor der Nutzung eines Sprachwerkes immer eine schriftliche vertragliche Vereinbarung mit dem Urheber getroffen werden. Ausgangspunkt der Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Sprachwerken bilden Lizenzverträge. Diese können sehr einfach oder wie im Verlagsbereich auch sehr ausführlich gestaltet sein. Wichtig ist dabei immer, dass der Nutzer sich Rechte einräumen lässt, welche die von ihm geplante Nutzung gestatten.

Wir beraten und gestalten Ihnen eine rechtssichere vertragliche Grundlage und sichern dadurch die wirtschaftliche Verwertung Ihrer oder der von Ihnen genutzten Werke.

Die Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter und die streitige Durchsetzung Ihrer Urheberrechte durch Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Hauptsacheverfahren einschließlich der Auswahl des Gerichts in ganz Deutschland gehören durch die jahrelange praktische Erfahrung und die fachliche Spezialisierung der verantwortlichen Rechts- und Fachanwälte zu den besonderen Stärken unserer Kanzlei.

 

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Christopher A. Wolf, MBA

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Dr. Markus Wekwerth

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